Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

ius 1912 
812. 
Die Auffindung der Leiche eines Unbekaunten ist nebst allen Umständen, welche 
zur Feststellung der Persönlichkeit des Verstorbenen beitragen können, von dem Amts- 
hericht oder der Staatsanwaltschaft (vergl. § 9 und 10) öffentlich bekannt zu machen. 
Die an dem Leichnam vorgefundenen Bekleidungs= und Wäschestücke sowie son- 
stige Sachen sind, soweit sie zu jener Feststellung beitragen können, aufzubewahren 
und zwar mindestens zwei Jahre lang, sofern nicht die Persönlichkeit früher er- 
mittelt wird. Mit der Aufbewahrung kann die Ortspolizeibehörde beanftragt werden. 
13. 
Ist bei Todesfällen der in dieser Verordnung behandelten Art zur Feststellung 
des Tatbestandes die Militärbehörde zuständig und ersucht diese auf Grund von 
§5 12 des Einführungsgesepes zur Militärstrafgerichtsordnung (R. G. Bl. 1898, 
S. 1289 ff.) das Amtsgericht um Verfügung des nach § 9 Erforderlichen, so hat 
letzteres in der auszufertigenden Beerdigungogenehmigung und Mitteilung an das 
Standesamt auf das Ersuchen der Militärbehörde ausdrücklich Bezug zu nehmen. 
814. 
Vom Amtsgericht sind in allen Fällen, in denen es die Genehmigung zur 
Beerdigung erteilt hat, die Akten alsbald der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme 
vorzulegen, sofern nicht Abgabe oder Rückgabe der Akten an die Militärbehörde 
erfolgt. 
8 15. 
Die den Ortspolizeibehörden durch die polizeiliche Leichenschau entstehenden 
baren Auslagen sind als von ihnen von Amts wegen zu tragender Polizeiaufwaud 
zu betrachten. Sie sind ihnen jedoch auf Verlangen in denjengen Fällen, in denen 
eine hierländische Justizbehörde die Genehmigung zur Beerdigung auf Grund ihrer 
Zuständigkeit nach § 9 oder §& 10 erteilt, von dieser zu erstatten. 
Die Ersatzpflicht desjenigen, durch dessen Schuld die Verläge verursacht sind, 
bleibt unberührt. Die Justizbehörde hat die von ihr erstatteten Verläge in den 
Fällen, in denen sie zur Kostenerhebung berechtigt ist, mit beizuziehen. 
II. Vorschriften über das r bei ausgebrochenen Bränden. 
Die Ortspolizeibehörden und Geseren haben bei Ausbruch eines Feuers 
sich unverzüglich nach erhaltener Nachricht an die Brandstätte zu begeben und da-
	        
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