Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 121 
2. binnen 3 Tagen nach dem Tage der Ankunft ärztlich untersuchen und, 
sofern die Arbeiter nicht nachzuweisen vermögen, daß sie die Blattern- 
krankheit überstanden haben oder innerhalb der letpten 10 Jahre erfolg- 
reich geimpft worden sind, binnen weiteren 2 Tagen impfen zu lassen, 
3. dem Impfarzte zur Nachschau vorzustellen. 
82. 
Die ärztliche Untersuchung und Impfung der Arbeiter erfolgt in der Regel 
durch den Bezirlsphysikus, kann aber auch von einem Privatimpfarzte vorgenommen 
werden. 
8 3. 
Der Arzt hat über die erfolgte Untersuchung und Impfung alsbald eine 
Bescheinigung auszustellen, welche der Arbeitgeber unverzüglich dem Landratsamte 
einzusenden hat. 
§ 4. 
Soweit eine Impfung hiernach nicht nachgewiesen ist, hat sie das Landrats- 
amt sofort nochmals ausdrücklich anzuordnen. 
§ 5. 
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung und Impfung sind von den Arbeit- 
gebern zu tragen. 
Es bleibt diesen überlassen, sich die Erstattung der Kosten durch die Arbeiter 
im Dienstvertrage oder sonstwie zu sichern. 
Verweigern die Arbeitgeber die Zahlung, so kann den Arbeitern sowie ihren 
Angehörigen der fernere Aufenthalt im Fürstentume untersagt werden. 
- 86. 
Dem Bezirksphysikus stehen für die Impfung außer etwaigen Reisekosten nur 
diejenigen Gebühren zu, welche er für die öffentlichen Impfungen erhält. 
87 
Arbeitgeber, welche den ihnen nach g8 1 und 3 obliegenden Verpflichtungen 
nicht nachkommen, sowie Arbeiter, welche troh amtlicher Aufforderung sich oder 
ihre Angehörigen der Impfung entziehen, werden mit Geldstrafe bis zu 50 
oder entsprechender Haft bestraft, die Arbeiter haben außerdem ihre und ihrer Au- 
gehörigen Ausweisung aus dem Fürstentume zu gewärtigen.
	        
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