Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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1912 
Unterweisung für die Standesbeamten. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die einschlagenden Gesetze und Verordnungen. 
Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter haben sich wegen ordnungs- 
mäßiger Ausübung ihrer Dienstgeschäfte mit den ihren amtlichen Wirkungskreis 
betreffenden Gesetzen und Verordnungen genau bekanut zu machen, insbesondere mit 
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. dem Reichsgesee über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schliehung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Jannar 1900 an 
geltenden Fassung; 
den an Stelle der aufgehobenen §6 28— 40, 42, 43, 51—53 des Ge- 
setzes vom 6. Mai 1875 getretenen 85 1303—1322 des Bürgerlichen 
Gesethbuchs; 
ferner 
den §5 1329—1347 des Bürgerlichen Gesetbbuchs und Artikel 13 des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch: 
den Vorschriften des Bundesrats vom 25. März 1899 zu dem unter 1 
bezeichueten Gesene nebst Anlagen (Mustereinträgen und Erlänterungen); 
— Ziffern 1, 2 und 3 sind den Standesbeamten bereits mitgeteilt 
worden — 
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875, betreffend die Be- 
urkundung von Sterbefällen von Militärpersonen an Vord der in Dienst 
gestellten Schiffe der Marine; 
der Kaiserlichen Verorduung vom 20. Jannar 187)9, betreffend die Ver- 
richtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche 
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben; 
— in der Anlage I A und B abgedruckt — 
der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Februar 1906, betreffend die Ver- 
richtungen der Standesbeamten in bezug anf solche Militärpersonen der 
Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des deutschen
	        
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