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Reiches haben oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen
haben, sowie in bezug auf alle Militärpersonen, welche sich auf den in
Dienst gestellten Schissen oder anderen Fahrzengen der Kaiserlichen Marine
befinden;
— in der Anlage 1 C abgedruckt —
. der Verordnung vom 20. Jannar 1900 (Ges.-S. S. 79) zu dem unter 1
bezeichneten Gesetze;
— in der Anlage I D abgedruckt —
den Art. 3, 5, 6, 126—133, 150, 151, 153 und 154 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899
(Ges-S. S. 51);
— in der Anlage I E abgedruckt —
9. der gegenwärtigen Unterweisung.
Diese sämtlichen Drucksachen haben die Standesbeamten binden zu lassen und
sorgfältig aufzubewahren.
Glaubt ein Standesbeamter der Belehrung zu bedürfen, so hat er sich an
das vorgesetzte Amtsgericht zu wenden.
–
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8 2.
Ort der Geschäftsführung.
Der Standesbeamte hat regelmäßig sämtliche Amtsgeschäfte in dem Geschäfts-
zimmer des Standesamts oder, sofern ihm ein besonderes Geschäftszimmer von der
betreffenden Gemeinde nicht überwiesen ist, in seiner Wohnung zu erledigen.
Außerhalb des Geschäftszimmers oder der Wohnung ist die Vornahme von
standesamllichen Geschäften nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Nament-
lich dürsen Eheschließungen an einem drilten Orte erfolgen, wenn eines der Ver-
lobten am Erscheinen vor dem Standesbeamten durch Krankheit oder andere un-
abwendbare Ursachen verhindert ist, oder wenn sonstige erhebliche Gründe die Vor-
nahme des Eheschließungsaktes auherhalb des Geschäftszimmers notwendig oder an-
gemessen erscheinen lassen.
83.
Geschäftszeit.
Die Vornahme von standesamtlichen Geschäften erfolgt in der Regel nur an
Wochentagen; doch ist bei jedem Standesamte Einrichtung zu treffen, daß eilige
Geschäfte auch an Sonn= und Feiertagen erledigt werden. Es wird hierzu auf
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