Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Umfaßt ein Registerband mehrere Jahrgänge, so soll er nicht im Laufe eines 
Kalenderjahres, sondern erst nach dessen Schlusse abgeschlossen werden. Sollten bei 
großen Standesämtern die Einträge in einem Kalenderjahre so zahlreich sein, daß 
bei deren Aufnahme in einen Band dieser unhandlich werden würde, so kann ein 
Jahrgang des Registers auch mehrere Bände umfassen. Wird aus diesem Grunde 
zur Benutzung eines neuen Bandes übergegangen, so ist der alte Band unter Ver- 
merkung der Zahl der darin enthaltenen Einträge mit der Bemerkung: 
erste —- 
„Der vorstehende zwesse Band des Registers für das 
Jahr 19 enthaltend Einträge wird hiermit abgeschlossen,“ 
abzuschließen und auf den neuen Band mit den Worten hinzuweisen: 
„Fortsetzung in Band des Geburts= (Heirats-, Sterbe-) 
*“'- vom laufenden Jahre. 
surn Vordruck ganz gestrichen. 
E 19. 
Der Standesbeamte. 
N." 
In dem nenen Bande beginnen die Einträge nicht mit der Nr. 1, sondern 
mit der auf die lezte Nummer des vorhergehenden Bandes folgenden Nummer 
der Einträge. 
Auf der ersten Seite, welche zu einem Eintrag nicht verwendet werden darf, 
ist auf den alten Band mit den Worten zu verweisen: 
„Die Einträge Nummer bis Nummer (erste und letzte 
Nummer des alten Bandes) sind in Band des Geburts= (Heirats-, 
Sterbe-) Registers vom laufenden Jahre enthalten. 
r c. stehender Vordruck ganz gestrichen. 
N. am.. 19· 
Der Standesbeamte.
	        
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