Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 * 
# 4 der Vorschriften des Bundesrats.) Sollen die in starken Mappen ge- 
lieferten Hauptregister durch den Buchbinder eingebunden werden, so hat dies unter 
Aussicht des Standesbeamten zu geschehen. Ein Beschneiden der Register ist un- 
zulässig. Die durch das Einbinden entstehenden Kosten fallen den Gemeinden des 
Standesamtsbezirks nach Verhältuis der Seelenzahl zur Last (§& 8 und 9 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
Bei den Nebenregistern, für welche die Formulare den Standesbeamten un- 
gebunden geliefert werden, bildet jeder Jahrgang für sich einen Band oder ein Heft, 
sofern nicht elwa bei einem großen Standesamtsbezirke der vorgedachte in §8 3 der 
Vorschriften des Bundesrats vorgesehene Fall eintritt. 
Die Register nebst den Akten, Dienstsiegeln und Formularen sind sorgsam 
unter Verschluß aufzubewahren. Die Formulare dürfen nur zu den geseßlich be- 
stimmten Zwecken verwendet werden. Bei Anlegung der Hefte für die Nebenregister 
sind zunächst nicht mehr Bogen einzulegen, als nach den Erfahrungen der früheren 
Jahre voraussichtlich für ein Jahr gebraucht werden. Da der Standesbeamte meist 
zugleich das Amt des Gemeindevorstandes bekleidet, ist darauf zu achten, daß die 
Register und Akten des Standesamtes nicht mit den Akten des Gemeindevor- 
standes vermischt, sondern daß beide gänzlich getrennt gehalten werden. 
Zur weiteren Sicherung gegen Feuersgefahr sind die standesamtlichen Neben- 
register überall, wo es geschehen kann, gesondert von den Hauptregistern an sicheren 
Orten aufzubewahren. 
Bei entstehender Fenersgefahr ist für Nettung der Standesregister und Akten 
die erste Sorge zu tragen. 
86. 
Ausweis der vor dem Standesbeamten erschienenen Personen. 
Der Standesbeamte hat bei jeder Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalles, 
bei Aufgebotsanträgen und bei Abgabe anderer Erklärungen, welche einen Eintrag 
zu den standesamtlichen Registern herbeiführen sollen, in dem Eintrage zu den 
Registern oder in der Niederschreibung zu den Akten anzugeben, ob ihm der Er- 
schienene der Persönlichkeit nach bekannt ist oder, wenn dies nicht der Fall, wie 
und wodurch er sich ausgewiesen hat (§ 13 Ziffer 3 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875). 
In der Regel wird der Ausweis durch die Anerkennung seitens eines Zengen, 
welcher dem Standesbeamten bekannt ist, erfolgen können. (Vergl. Muster A 3
	        
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