Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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zu den Vorschriften des Bundesrats.) Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß, wenn 
mehrere Personen bei einer standesamtlichen Handlung beteiligt sind, ein dem Standes- 
beamten unbekannter Beteiligter durch einen bekannten Beteiligten anerkannt wird, 
3. B. bei Eheschließungen der unbekannte Zeuge durch den bekannten Bräutigam, 
wenn nur der Standesbeamte dem Anerkennenden volle Glaubwürdigkeit beimessen 
kann. 
Ebenso kann der Ausweis des Unbekannten durch Urkunden (z. B. Reisepaß, 
Geburtsurkunde, militärische Papiere) erfolgen. (Vergl. die Muster X 1 und 3 2 
zu den Vorschriften des Bundesrats.) Bei Auträgen auf Erlaß des Aufgebots 
kann, wenn nötig, auch die Vorschrift in § 45 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 angewendet und die Persönlichkeit des Unbekannten durch eidesstattliche Ver- 
sicherung festgestellt werden, wenn der Standesbeamte gegen die Glaubwürdigkeit 
der betressenden Person kein Bedenken hat. 
§5 7. . 
Unterweisung der Stellvertreter des Standesbeamten. 
Die stellvertretenden Standesbeamten sind verpflichtet, zu ihrer Belehrung und 
Einführung in die Geschäfte an den durch die Aussichtsbehörde abzuhaltenden Prü- 
sungen der standesamtlichen Geschäftsführung teilzunehmen. Auch haben die Standes- 
beamten ihren Stellvertretern durch Vorlegung der gesetzlichen und Vollzugs-Vor- 
schriften (S 1 der Unterweisung), der Register und der Akten, sowie durch Zu- 
ziehung bei Vornahme einzelner Amtshandlungen, durch Besprechung der ein- 
schlagenden Vorschriften und auf sonst geeignete Weise Gelegenheit zu bieten, sich 
für die vertretungsweise Ansübung der standesamtlichen Tätigkeit vorzubereiten. 
88. 
Eintragungen in die Hauptregister. 
Die Einträge in die Geburts- und Sterbehauptregister sind auf die Auzeige 
sofort in Gegenwart der Anzeigenden, die Einträge in das Heiratsregister 
sofort in Gegenwart der Eheschließenden und der Zeugen vorzunehmen, sodann 
vorzulesen und von den Beteiligten und vom Standesbeamten zu unterschreiben. 
Ein Aufschub des Eintrags ist nur in dem Falle zulässig und notwendig, 
wenn dem Standesbeamten an der Richtigkeit der über einen Geburts= oder Sterbe- 
fall erstatteten Anzeige Zweifel beigehen, über deren Grund oder Ungrund erst 
noch weitere Erörterungen anzustellen sind (§§ 21 und 58 des Gesetzes vom
	        
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