Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

134 1912 
Wird hiernach eine Eintragung zum Teil am Rande vorgenommen, so ist von 
dem letten in den Vordruck miteingetragenen Worte ab nach dem ersten Worte, 
welches zur Fortsetzung an den Rand geschrieben ist, eine Verbindungslinie zu 
ziehen oder durch ein anderes am Rande zu wiederholendes Zeichen auf die dort 
ersichtliche Forkseyung hinzuweisen. Am Schlusse des Eintrags ist vor den Worten: 
„Vorgelesen usw.“ die Zahl der durchstrichenen Worte oder Zeilen des Vordrucks 
und die Zahl der an den Rand geschriebenen Worte oder Zeilen, zu vermerken 
(Mustereinträge A 3, 4; C1, 3, 4 zu den Vorschriften des Bundesrats). Bleibt 
der ganze Vordruck unbenubt, was insbesondere im Falle der Anzeige über die Auf- 
findung eines neugeborenen Kindes oder der Leiche eines Unbekannten veranlaßt sein 
kann, so ist der ganze Eintrag an den Rand zu schreiben und mit den Worten: 
„Nebenstehender Vordruck ganz gestrichen. 
N., H. 10 
Der Standesbeamte. 
N.“ 
abzuschließen (Mustereinträge K 2, 3 und C1, 3 zu den Vorschriften des Bundesrats). 
810. 
Richtige Eintragung der Namen sowie der Standesverhältnisse. 
Besondere Sorgfalt ist bei den Einträgen auf richtige und vollständige 
Einschreibung der Vor= und Familiennamen zu verwenden. Hat eine im Eintrag 
zu benennende Person mehrere Vornamen, so müssen sie alle, auch in der richtigen 
Reihenfolge eingetragen werden; die richtige Schreibweise der Familiennamen muß 
vor Beginn des Eintrags durch Befragen der Erschienenen, durch Aufschlagen 
früherer Registereinträge und aus den vorgelegten Urkunden oder durch Rücksprache 
mit dem Kirchenbuchführer genau festgestellt werden. 
Erstatten unbeteiligte Personen, z. B. Hebammen, standesamtliche Anzeigen, 
so genügt die Eintragung ihres Rufnamens und Familiennamens. Feruer ist 
darauf zu achten, daß der Name des Anzeigenden im Eintrag und in der Unter- 
schrift unter dem Eintrag übereinstimmt und daß bei Unterzeichnen des Heirats- 
eintrags die Frau nicht mit ihrem Mädchennamen, sondern mit dem Familien- 
namen ihres nunmehrigen Ehemannes unterschreibt.
	        
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