Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Weiter ist auch darauf zu achten, daß die Standesverhältnisse richtig angegeben 
werden. Handwerker sind nur dann als Meister zu bezeichnen, wenn sie ausdrücklich den 
Meistertitel beanspruchen. 
8 11. 
Abkürzungen, Ausfüllung leerer Stellen, Zahlenangaben. 
Abkürzungen sind nach § 13 des Gesetes vom 6. Februar 1875 unbedingt 
unzulässig. Das gilt auch von den gebräuchlichsten Abkürzungen wie u. (für und), 
Dr., Fürstl., geb., gest., ehel., z. Zt., No., ferner den offiziellen Abkürzungen bei 
Ortsnamen (wie Naumburg a. d. S. für Naumburg an der Saale) und von Eigen- 
namen gleichnamiger Ortsbewohner wie Nikolans Hartmann II (für Nikolans Hart- 
mann der Zweite). 
Die punktierten Zwischenräume in den Formularen sind, wenn sie nicht be- 
schrieben werden, alsbald bei der Eintragung durch Striche anszufüllen. Wesent- 
liche Zahlenangaben sind mit Buchstaben zu schreiben (8 13 Absatz 1 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875). Solche wesentliche Zahlenangaben sind namentlich: bei 
Geburts= und Sterbeurkunden Jahr, Tag und Stunde der Geburt und des Todes; 
bei Heiratsurkunden Jahr und Tag der Eheschließung sowie der Geburt der Ver- 
lobten; allgemein die Zahl der beim Vordruck gestrichenen oder an den Rand ge- 
schriebenen Zeilen und Worte, endlich bei Abschlußvermerken die Zahl der Einträge 
(6 5 der Unterweisung). 
8 12. 
Alter des Anzeigers. 
Das Gesetz vom 6. Februar 1875 enthält keine Vorschrift darüber, daß der 
Anzeiger, um dem Standesbeamten eine glaubhafte Anzeige erstatten zu können, 
ein bestimmtes Alter erreicht haben müsse, und welche Altersgrenze zu ziehen sei. 
Der Standesbeamte hat demgemäß alle Personen zur Anzeige von Geburts= und 
Sterbefällen zuzulassen, von welchen nach Lage des Falles und nach ihrer geistigen 
Entwickelung eine dem Sachverhalte entsprechende, glaubhafte Anzeige zu erwarten 
ist, unbeschadet seiner Verpflichtung, sich von der Richtigkeit einer Anzeige, wenn 
er sie zu bezweifeln Anlaß hat, zu vergewissern. 
8 18. 
Eintragungen in die Nebenregister. 
An demselben Tage, an welchem der Eintrag in das Hauptregister statt- 
gefunden hat, ist eine wörtlich genaue Abschrift in das Nebenregister zu übertragen 
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