Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

136 1912 
und durch Ausfüllung und Unterzeichnung des den Formularen für die Neben- 
register am Schlusse im Vordruck beigefügten Vermerks zu beglaubigen (6 14 Ab- 
sab 1 des Gesetzes vom 6. Febrnar 1875 und § 2 der Vorschriften des Bundes- 
rats). 
Niemals darf der Eintrag zum Nebeuregister vor dem Eintrage zum Haupt- 
register bewirkt werden. 
Fehler, welche der Eintrag im Hauptregister enthält, müssen mit den Berich- 
tigungsvermerken in die Nebenregister mitübertragen werden; die Übertragung darf 
also nicht so erfolgen, als wenn der Fehler nicht gemacht worden wäre (§. 17 Ab- 
satz 2 der Vorschriften des Bundeorats). 
Ebenso ist jeder Nachtrags-, Berichtigungs= oder Anderungs-Vermerk zu einem 
Eintrage im Hauptregister noch an demselben Tage an den Rand der entsprechenden 
Nummer des Nebenregisters zu übertragen und seine Übereinstimmung mit dem 
Hauptregister durch einen besonderen Beglaubigungsvermerk unter dem Tage zu 
bezeugen, an welchem der Randvermerk gemacht worden ist. 
Ist das Nebenregister zur Zeit, wo der Randvermerk zum Hauptregister ge- 
bracht wurde, bereits an die Aussichtsbehörde eingereicht (§ 14 Absah 2 des Ge- 
setzes vom 6. Februar 1875), so hat der Standesbeamte an demselben Tage, an 
welchem er die Eintragung des Nachtrags= 2c. Vermerks in dem Hauptregister be- 
wirkt hat, eine wörtlich genaue Abschrift des Randvermerks auf besonderen Bogen 
zu schreiben und nach Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Ein- 
trage im Hauptregister der Aufsichtsbehörde einzusenden (§ 14 Absatz 3 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
Die Nebenregister sind jedes in einen Umschlag geheftet und mit Abschluß- 
vermerk versehen, in der Zeit vom 1. bis zum 15. März des folgenden Jahres 
dem Amtsgerichte zu übersenden. Auf den Umschlag ist die Aufschrift zu bringen: 
„Nebenregister zu dem Geburts= (Heirats-, Sterbe-) Register 
des Standesamts N. für das Jahr .“ 
Sind vor dieser Übersendung nachträgliche Randvermerke in die Hauptregister 
einzutragen gewesen, so hat der Standesbeamte beglaubigte Abschrift dieser Rand- 
vermerke vorschriftsmäßig zu den noch in seinen Händen befindlichen Nebenregistern 
zu bringen, so daß die letzteren bis zum Tage ihrer Übersendung an die Aussichts- 
behörde mit den Hauptregistern vollständig übereinstimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.