1912 *
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899
und Verordnung vom 11. April 1900, betreffend die Eintragung von
Namensänderungen in die Standesregister — Ges. S. 1900 S. 299 —);
. der Fall, wenn eine geschiedene Frau einen früheren Namen wieder au-
nimmt oder ein geschiedener Ehemamn seiner geschiedenen Frau die Führung
seines Namens untersagt (6§ 1577°') Absaß 2, 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und Art. 150 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehhbuche
vom 11. Juli 1899“#);
der Fall, wenn eine Ehe in einer andern Weise, als durch den Tod auf-
gelöst oder die eheliche Gemeinschaft aufgehoben oder nach der Aufhebung
von den Ehelenten wieder hergestellt worden ist (6 55 des Gesetzes vom
6. Februar 1875).
In diesen und ähnlichen Fällen bedarf es einer gerichtlichen Anordnung oder
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Eintrag eines Randvermerks nicht.
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S
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Raum für Nachtragsvermerke, wenn der Rand neben dem Eintrage
nicht ausreicht.
Bei allen Einträgen am Rande des Formulars ist mit tunlicher Raumersparnis
zu verfahren, damit für etwaige Nachtragsvermerke Raum bleibt.
F 1577 des Bürgerlichen Geletbuchs lautet:
Die geschiedene Frau behöll den Fomiliennamen des Man
Die Frou kann ihren Familiennamen wiederannehmen. # sie vor der Eingehung der gelschiedenen
Ehe verheiralet, so konn sie auch den Namen wiederannehmen, den sie zur Zeil der Eingehung dieser Ehe hatte,
e#s sei denn, doß sie allein für schuldig erllärt in. Die Wiederannahme des Namens ersolgt 4hnh Erllörung
gegenüber der zuhändigen Behörde; die Erllärung ist in öflentlich beglaubigter Form abzugeber
In die Frau ollein für schuodig erklär!, so konn der Mann ihr die Jübrunt seines we# unlersagen.
Die Uniersogung ersolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öflemlich
beglaubigter Form abzugeben. Die Behorde soll der Frau die Erllärung milleilen. Mit dem Verluste des
omens des Mannes erhält die Frou ihren Familiennamen wieder.
½%) N. 150 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899 lautci:
Erklätungen Über den Familiennamen.
Zur Enigegennohme sowie zur Aufnahme der in 8 1577 Ubls. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesehbuchs
bezeichneten Erllörungen über den Namen einer geschiedenen Frau ill das Amisgericht zusländig, in dessen
Bezirke der Erklärende seinen Wohnsih oder in Ermangelung eines im Teuischen Reiche belegenen Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtegericht hat die Erklärung dem Siandesbeamten mitzuleilen,
vor welchem die Ehe geschlossen war.
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschliehung bewirsten Eintragung zu vermerlen.