Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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B. Für Schul-, Unterrichts= und Konfirmationszwecke haben die Standes- 
beamten statt der „Auszüge“ aus dem Geburtsregister „Geburtsscheine“ nach dem 
Muster Anlage III D auszustellen. 
Mit Aunsnahme der Eheschließung können diese abgekürzten Geburtsurkunden 
auch für andere Zwecke ausgestellt werden, wenn aus dem Vorbringen der Be- 
teiligten zweifelsfrei erhellt, daß eine abgekürzte Geburtsurkunde, kein vollständiger 
Geburtsregisterauszug gewünscht wird. 
Zum Zwecke des Aufgebots und der Eheschließung ist die Ausstellung einer 
abgekürzten Geburtsurkunde nur mit Genehmigung des Fürstlichen Amtsgerichts 
als nächstvorgesehbter Aufsichtsbehörde zulässig und ist diese Genehmigung deshalb 
von den Beteiligten beizubringen. 
An Gebühren sind für die abgekürzten Geburtsurkunden dieselben Sätze wie 
für Registerauszüge zu erheben. 
8 24. 
Benutzung des amtlichen Nachrichtenblattes und der Gesetzsammlung. 
Der Standesbeamte hat sich von den im amtlichen Nachrichtenblatte und in 
der Gesetzsammlung für das Fürstentum erscheinenden, die Standesämter betreffenden 
Veröffentlichungen Kenntnis zu verschaffen. Ist der Standesbeamte zugleich Ge- 
meindebeamter, so ist ihm als solchem das amtliche Nachrichtenblatt und die Gesetz- 
sammlung zugänglich. Ist er nicht Gemeindebeamter, so soll er mit der Gemeinde- 
behörde seines Wohnortes, wenn möglich, ein Übereinkommen dahin treffen, daß 
ihm die Einsichtnahme gestattet wird. Findet ein derartiges Übereinkommen nicht 
statt, so hat der Standesbeamte der Aussichtsbehörde Mitteilung zu machen, welche 
durch Vermittelung des Landratsamtes die Mitbenutzung der Gemeindeexemplare 
seitens des Standesbeamten herbeiführen wird. 
26. 
Vergũtung der Standesbeamten. 
Nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 haben die in § 6 
Absa 2 daselbst bezeichneten zur Ubernahme der Standesamtsführung verpflichteten 
Gemeindebeamten die Berechtigung, für Wahrnehmung der Geschäfte des Standes- 
beamten von den zum Bezirke ihres Gemeindeamtes nicht gehörigen Ge- 
meinden eine in allen Fällen als Pauschsumme festzusetzende Entschädigung zu 
beanspruchen.
	        
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