Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Haben sich die Standesbeamten mit den zur Entschädigung verpflichteten Ge- 
meinden über die Höhe der Entschädigung verständigt, so behält es hierbei, so lange 
das Einverständnis dauert, sein Bewenden. Andernfalls erfolgt die Festsehßung der 
Vergütung durch das Amtsgericht. 
Sind in der Seelenzahl des Bezirks erhebliche Veränderungen eingetreten, so 
kann eine erneute Festsetzung verlangt oder auch von Amts wegen verfügt werden. 
Die nach dem, dem Gesetz vom 6. Februar 1875 angehängten Gebührentarif zu 
berechnenden Beträge sind den zum Standesamtsbezirke gehörigen Gemeinden nach 
dem Verhältnisse zuzurechnen und abzugewähren, in welchem sie zu den sachlichen 
Ansgaben beizutragen haben, es sei denn, daß die zuständigen Gemeindebehörden 
die fraglichen Gebühren dem Standesbeamten als Besoldungsteil überlassen. 
Was den Gebrauch des Tarifs anlangt, so ist zu bemerken: 
1. daß die dort in Nr. II 2 Absaß 1 angezogene Vorschrift des § 43 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 ersetzt ist durch die gleichartige Bestimmung 
des § 1321 des Bürgerlichen Gesehbuchs; 
2. daß nach § 21 der Vorschriften des Bundesrats Geistlichen und andern 
Religionsdienern die Einsicht in die Register kostenfrei zu gestatten ist. 
8 26. 
Ersatz barer Auslagen. 
Die Vorschrift des § 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, daß 
die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen kosteu- 
und stempelfrei erfolgen sollen, schließt die Befreiung der Beteiligten von der Er- 
stattung der bei den Standesämtern erwachsenden baren Auslagen insbesondere 
Portoauslagen nicht in sich. Der Standesbeamte ist, falls ein Aufgebot durch 
Bekanntmachung in einer ausländischen Zeitung zu veröffentlichen ist, bercchtigt, 
vom Antragsteller einen den erwachsenden Anslagen an Insertionskosten entsprechenden 
Vorschuß zu beanspruchen und die Erledigung des Antrags bis zur Einzahlung 
des Vorschusses hinauszuschieben. 
8 27. 
Statistische Verzeichnisse. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die Unterlagen für die Statistik der 
Geburts-, Eheschließungs= und Stierbefälle zu liefern und zwar nach Maßgabe der 
nachstehenden Vorschriften:
	        
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