Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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1. Gleichzeitig mit der Eintragung in die Standesregister haben die Standes- 
beamten die eingetragenen Geburten und Eheschließungen noch in besondere, 
in tabellarischer Form zu führende Verzeichnisse einzutragen (satistische Ver- 
zeichnisse) und für jeden Sterbefall eine Zählkarte auszufüllen. 
Der Verzeichnisse bestehen zwei: 
a) Verzeichnis der Geborenen (Formular A); 
b) Verzeichnis der Eheschliehungen (Formular B). 
Die Formulare zu den Verzeichnissen und zu den Zählkarten werden 
den Standesbeamten durch das vorgesetzte Amtsgericht zugesandt. 
Die in die Verzeichnisse und in die Zählkarten einzutragenden Tatsachen 
hat der Standesbeamte aus den Registereinträgen selbst zu entnehmen. So- 
weit die lebteren aber über einzelne Spalten der Verzeichnisse oder der 
Zählkarten keine Auskunft geben, hat er gleichzeitig mit der Eintragung 
in die Register durch Befragung der Anzeiger oder auf sonst geeignete Weise 
sich die Kenntnis von den einzutragenden Tatsachen zu verschaffen und diese 
in die zutreffende Spalte des Verzeichnisses oder der Zählkarte einzuzeichnen. 
Über die Art und Weise, wie die einzelnen Spalten auszufüllen sind, 
ist auf den Formularen das Erforderliche zur näheren Erläuterung abgedruckt. 
Totgeborene Kinder sind sowohl in das statistische Verzeichnis der 
Geborenen, als auch in die Zählkarten einzutragen, obwohl sie nach § 23 
des Gesetzes vom 6. Febrnar 1875 nur im Sterberegister einzutragen sind. 
4. In Standesamtsbezirken, welche mehrere politische Gemeinden umfassen, sind 
die Verzeichnisse für jede Gemeinde besonders aufzustellen. 
5. Wenn eine in die Verzeichnisse oder in die Zählkarten einzutragende Tat- 
sache von dem Standesbeamten nicht hat ermittelt werden können (§ 59 
Schlußsatz des Gesetzes vom 6. Februar 1875), so ist dies in der betreffenden 
Spalte durch Eintragung des Wortes „unbekannt“ (abgekürzt „unb.“) zu 
kennzeichnen. 
6. Sind in einer Gemeinde im Laufe des Jahres Geburten oder Eheschliehungen 
oder Sterbefälle überhaupt nicht vorgekommen, so ist statt der Verzeichnisse 
und der Zählkarten ein Aussallschein zu überreichen. 
7. Am Jahresschlusse hat der Standesbeamie die Verzeichnisse abzuschließen 
und bis spätestens zum 15. Jannar des folgenden Jahres mit den Zähl- 
karten an das Amtsgericht einzusenden. 
8. Das Amtsgericht sammelt die Verzeichnisse und Zählkarten seines Bezirks 
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