Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Sämtliche Anzeigen sollen binnen 24 Stunden nach der Anmeldung abge- 
sendet werden. 
Muster zu den Anzeigen zu Ziffer 1 bis 5 sind in Anlage IV A bis E 
beigefügt. Die Formulare dazu werden den Standesbeamten durch die Amts- 
gerichte kostenfrei geliesert. Der Standesbeamte hat das Formular alsbald bei 
der Aufnahme des Eintrags in das Standesregister auszufüllen und sich 
zu diesem Zwecke von dem Anzeiger die erforderlichen Angaben machen zu lassen. 
Erklärt dieser sich außerstande, so ist ein Vermerk darüber in die Anzeige auf- 
zunehmen. 
B. Nach § 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 16. Juni 
1906 zum Erbschaftssteuergesebe vom 3. Juni 1906 haben die Standesbeamten 
innerhalb 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung (Toten- 
liste) über sämtliche im abgelaufenen Monat beurkundete Sterbefälle oder einen Fehl- 
schein an das Fürstlich Schwarzburgische Erbschafts= und Zuwachssteneramt in 
Arnstadt einzureichen. 
In jedem Falle, wenn ein Russe im Standesamtsbezirke versterben sollte, sei 
es, daß er dort gewohnt oder auch nur sich vorübergehend aufgehalten hat, ist 
wegen Sicherung des Erbschaftssteneranspruchs dem vorgesetzten Amtsgerichte unver- 
züglich Anzeige zu erstatten. Troß dieser Anzeige ist selbstverständlich ein der- 
artiger Sterbefall auch in die dem Erbschaftssteneramte zu übersendende Toteuliste 
einzutragen. 
Die Formulare zu den Totenlisten werden den Standesbeamten durch das 
Erbschaftssteneramt kosteufrei zugesandt. 
Zweiter Abschnitt. 
Veurkundung der Geburten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 29. 
Verpflichtung zur Anzeige einer Geburt. 
Eine Eintragung in das Geburtsregister erfolgt in allen Fällen, wo nach 
Vollendung des Geburtsaktes das Kind, wenn auch nur einen Augenblick, gelebt hat. 
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