152 1912
Totgeborene und in der Geburt, d. h. während des Geburtsaktes aber noch
vor dessen Vollendung verslorbene Kinder, werden nur in das Sterberegister ein-
getragen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Niederkunft statt-
gefunden hat. In das Geburtsregister wird auch die in dem Bezirke des Standes-
amtes erfolgte Aufsindung eines neugeborenen Kindes eingetragen.
In § 18 Absaßtz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 sind die Personen
aufgeführt, welche zur Anzeige einer Geburt in der dort angegebenen Reihenfolge
verpflichtct sind").
Die Verpflichtung tritt für die in der Reihefolge später genannten Personen
nur ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder an der
Erstattung der Anzeige verhindert ist.
Nach § 20 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist zwar bei Geburten, welche
sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangenen= und ähnlichen
Anstalten sowie in Kasernen ereignen, ausschließlich der Vorsteher der Anstalt
oder der von der zuständigen Behörde ermächtigte Beamte, bei Geburten, welche in
einem Gemeindearmenhaus erfolgen, der Gemeindevorstand als Aufsichtsbehörde zur
Anzeige verpflichtet. Dadurch wird aber die Berechtigung zur Anzeige durch
eine aus eigener Wissenschaft von dem Geburtsfalle unterrichtete Person (§ 30 der
Unterweisung) nicht beseitigt. Der Standesbeamte darf also die Eintragung eines
in einer solchen öffentlichen Anstalt erfolgten Geburtsfalles auf Grund der Anzeige
einer dazu berechtigten Person nicht ablehnen.
Für die Fälle des § 20 des Gesetzes vom 6. Febrnar 1875 genügt eine
schriftliche Anzeige des verpflichteten Beamten in amtlicher Form. Die Anzeige
soll die in § 22 des Gesebes vom 6. Februar 1875 aufgeführten Tatsachen oder
die Erklärung enthalten, daß die eine oder die andere dieser Tatsachen nicht habe
ermittelt werden können.
Entspricht die Anzeige dieser Bestimmung nicht, so kann sie vom Standes-
beamten zur Vervollständigung zurückgegeben werden.
l"30.
Berechtigung zur Anzeige einer Geburt.
Nach § 19 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 kann die Geburtsanzeige nicht
nur von dem Verpflichteten selbst, sondern auch von jedem erstattet werden, der
) #afichuh der Beltrosung des zur Anzeige Verpflichteten wegen Unterlassung rechtzeiliger Anzeige
stehe 8 69 der Unterweisung.