Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

154 1912 
Auch verspätete Anzeigen muß der Standesbeamte eutgegennehmen und auf 
Grund derselben die Eintragung in das Geburtsregister bewirken. Nur wenn seit 
der Geburt über drei Monate verstrichen sind, ist vor der Eintragung die Ge- 
nehmigung der Aussichtsbehörde einzuholen. 
Erhält der Standesbeamte von einem nicht zur Anzeige gelangten Geburts- 
falle Kenntnis, so hat er erforderlichenfalls durch Strafauflagen gemäß § 68 Ab- 
saßb 3 des Gesehes vom 6. Februar 1875 die zur Anzeige verpflichtete Person zum 
Erscheinen anzuhalten und auf Grund der von ihr zu machenden Angaben den 
Eintrag, unter Benutzung des Vordrucks, zu bewirken. In den Fällen des § 27 
des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist am Schlusse des Eintrags nach Anleitung 
des Musters A 3 zu den Vorschriften des Bundesrats auf die erfolgte Genehmi- 
gung der Aussichtsbehörde bezug zu nehmen. 
8 34. 
Vornamen neugeborener Kinder. 
Der Standesbeamte hat, falls Verwechselungen zu befürchten sind, darauf zu 
sehen, daß neugeborene Kinder nicht dieselben Vornamen erhalten, welche der Vater, 
eines der Geschwister oder ein anderer Ortseinwohner von gleichem Zunamen 
bereits führt. 
Der Standesbeamte darf unanständige oder sonst anstößige Vornamen für Neu- 
geborene nicht in das Geburtsregister eintragen, hat vielmehr die Anmeldenden zur 
Bezeichnung anderer Vornamen zu veranlassen. 
g 86. 
Änderung der im Geburtsregister bereits eingetragenen Vornamen. 
Eine Änderung der im Geburtsregister bereits eingetragenen Vornamen, sei 
es durch deren Abänderung, sei es durch Hinzufügung weiterer Vornamen oder 
auch nur durch Umstellung der Reihenfolge der eingetragenen Vornamen ist, auch 
wenn die in § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 bestimmte Frist 
von zwei Monaten noch nicht abgelaufen ist, nur mit landesherrlicher Genehmigung 
(Art. 6 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 11. Juli 1899) 
statthaft. Nur wenn die Eintragung von vornherein infolge eines tatsächlichen 
Irrtums auf seiten des Standesbeamten oder der den Geburtsfall anzeigenden 
Person unrichtig bewirkt worden ist, kaun im Wege des Berichtigungsverfahrens 
(Es 65, 66 des Gesetzes vom 6. Februar 1875) eine Anderung herbeigeführt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.