Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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2. Erfolgt die Anerkennung nachträglich nach der Geburtsanzeige, aber 
vor der Eheschließung, so ist die Erklärung in Protokollform an den 
Rand des Geburtseintrags zu schreiben, z. B. 
„N., den 1912. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erscheint 
nund erklärt, daß er seine Vaterschaft zu dem nebenstehend 
einsetragenen Kind auerkenne. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Der Staudesbeamte. 
N — 
3. Erfolgt die Anerkennung bei der Eheschließung, so hat der Standes- 
beamte die Erklärung in den am Schlusse des Eintragsformulars ersicht- 
lichen leeren Raum in der Form einzutragen, wie sie in § 15 der Vor- 
schriften und dem Mustereintrage B. 2 angegeben ist, außerdem aber, wenn 
der Geburtsfall in seinem eigenen Register eingetragen ist, zum Geburts- 
eintrage einen Randvermerk über die Eheschließung der Eltern und die 
Anerkennung des Kindes zu bringen. Ist der Geburtsfall in dem Register 
eines andern Standesamtsbezirks eingetragen, so hat der Standesbeamte 
der Cheschließung dem Standesbeamten des Geburtseintrags einen Auszug 
aus dem Heiratsregister behufs Beischreibung des Vermerks an den Rand 
des Geburtseintrags kostenfrei zu übersenden (§ 15 Absatz 2 der Vor- 
schriften des Bundesrats). 
4. Erfolgt die Anerkennung erst nach der Eheschließung, so ist wie bei Ziffer 2 
zu verfahren. Es hat jedoch dabei der Standesbeamte, wenn die Ehe in 
seinem Bezirke abgeschlossen worden, die Eheschließung aus dem Heirats- 
register festzustellen und, wenn die Ehe in einem andern Bezirk abgeschlossen 
worden, sich die vom zuständigen Standesbeamten ausgestellte Heirats- 
urkunde vorlegen zu lassen und auf Grund dieser Schriftstücke die erfolgte 
Eheschliehung in dem Randvermerke mit zu beurkunden, z. B. 
„N., den 15. März 1912. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien, der Persön= 
lichkeit nach bekannt, der Zimmermann Georg Wolf in Mellingen, 
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