Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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wies seine Verheiratung mit der Mutter des nebenstehend eingetragenen 
Kindes durch Heiratsurkunde Vo. des Standesamts Oberweiß- 
bach vom 5. Februar 1912 nach und erklärte, daß er dieses Kind als 
das seinige anerkenne. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Der Standesbeamte. 
N.“ 
Mit der Anerkennung eines unehelichen Kindes ist nicht zu verwechseln die 
Erteilung des Namens des Ehemannes an das uneheliche Kind seiner Frau (val. 
nächster Paragraph). 
8 40. 
Erteilung des Namens des Ehemannes an das uneheliche Kind 
Nach § 17067) des Bügerlichen Gesetzbuchs kann der Ehemann dem unehe- 
lichen Kinde seiner Frau, ohne es als das seinige anzuerkennen, seinen Namen 
erteilen. Zuständig für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung des 
Ehemannes hierüber ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ehemann seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche belegenen Wohnsitzes 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 151 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch vom 11. Juli 1899). 
Das Amtsgericht teilt die Erklärung demjenigen Standesbeamten mit, in 
dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist. Die Erklärung ist von dem 
Standesbeamten am Nande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu 
vermerken. 
8 41. 
Ehelichkeitserklärung. 
Die staatliche Bewilligung zur Anderung des Familiennamens eines außer- 
ehelichen Kindes — Ehelichkeitserklärung (§ 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
*) 8 1700 des Bürgerlichen Gesetzbuchs laulet: 
Das uneheliche Kind erhält den Familiennomen der Mutter. 
Fahrt die Mutter infolge ihrer Verheirotung einen onderen Namen, so erhält das gind den Familien- 
namen, den die Mukter vor der Verheiralung geführt hat. Der Ehemonn der Mutter kann durch Erllärung 
gegenslber der zuständigen Vehörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen 
erleilen; die Erklärung des Ehemonnes sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutier sind 
in öfsentlich beglaubigler Form abzugeben.
	        
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