Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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und Art. 154 des Ausführungsgesehes dazu vom 11. Juli 1899) ist (§5 26 des Ge- 
sehes vom 6. Februar 1875) auf Antrag eines Beteiligten (des Vaters, der Mutter, 
des Kindes) vom Standesbeamten an den Rand des Geburtseintrags, bei ver- 
heirateten Personen auch zu der betreffenden Heiratsurkunde zu vermerken. Die 
Verfügung, zufolge deren die Ehelichkeitserklärung ausgesprochen ist, ist dem Standes- 
beamten vorzulegen und zu den Sammelakten zu nehmen; wird sie vom Antrag- 
steller zurückverlangt, so hat der Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift zu den 
Sammelakten zum Geburtsregister zu bringen (§ 18 Absah 2 der Unterweisung; 
Muster in Anlage VI der Unterweisung). 
8 42. 
Anzeigen über schulpflichtig werdende Kinder. 
Die Standesbeamten haben alljährlich, spätestens drei Wochen vor Ostern, 
ein Verzeichnis derjenigen in den Standesamtsbezirken geborenen Kinder, welche 
in dem betreffenden Jahre das schulpflichtige Alter nach Maßgabe vom § 6 des 
Gesetzes vom 13. März 1908 (Ges. S. S. 36) erreichen, den Ortsschulinspeltoren zu 
übergeben. 
Dritter Abschnitt. 
Erfordernisse der Ebeschließung. 
* 43. 
Ubersicht der Erfordernisse. 
Der Standesbeamte hat vor dem Erlaß des Aufgebots festzustellen, daß die 
gesetzlichen Vorschriften über 
1. Ehemündigkeit (6 44); 
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 45); 
Einwilligung der Eltern (§ 40); 
Eheverbote (8 47); 
aufschiebende Ehehindernisse (§ 48); 
Cheschließung von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des König- 
reichs Bayern und von Ausläudern (§ 49), 
soweit im einzelnen Falle erforderlich, beobachtet und erfüllt sind. 
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