Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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2. wenn das Kind einer nichtigen Ehe entstammt, deren Nichtigkeit dem Vater 
bei der Eheschließung bekannt war (§ 1701 des Bürgerlichen Gesepbuchs); 
3. wenn der Aufenthalt des Vaters dauernd unbekannt ist; 
4. wenn der Vater zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist, z. B. 
wegen Geisteskrankheit (6 104 Ziffer 2, 3 des Bürgerlichen Gesebbuchs); 
wogegen die Einwilligung des Vaters erforderlich bleibt, wenn er wegen 
Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt 
oder wenn er unter vorläusige Vormundschaft gestellt ist. 
Lebt auch die Mutter nicht mehr, oder stehen ihr die Gründe unter Ziffer 3 
und 4 ebenfalls entgegen, so bedarf es einer anderen als der nach § 45 erforder- 
lichen Einwilligung überhaupt nicht, auch nicht etwa des gesetzlichen Vertreters 
des Vaters oder der Mutter (§ 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Einem an Kindesstatt augenommenen Kinde (§ 1306 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs) gegenüber steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe nicht den 
leiblichen Eltern, sondern demjenigen zu, welcher das Kind angenommen hat. Hat 
ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des andern 
angenommen, so ist, wie bei leiblichen Kindern, die elterliche Einwilligung zunächst 
vom Vater und in den oben unter Zifsfer 1 bis 4 aufgeführten Fällen von der 
Mutter zu erteilen. Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung 
auch dann nicht wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete 
Rechtsverhältnis aufgehoben wird (§ 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Nach § 1308 des Bürgerlichen Gesetbuchs kann die elterliche Einwilligung, 
wenn sie einem Kinde, welches zwar noch nicht 21 Jahre alt, aber für volljährig 
erklärt ist, versagt wird, auf dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden. In solchen Fällen ist dem Standesbeamten eine Ausfertigung der amts- 
gerichtlichen Entscheidung beizubringen. 
* 47. 
Eheverbote. 
Die geseblichen Eheverbote sind in den §§ 1309 bis 1312 des Bürgerlichen 
Gesebbuchs angeführt. 
1. Eine Che darf erstlich nicht geschlossen werden: 
a) zwischen Verwandten in gerader Linie; 
b) zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern; 
J4) zwischen Verschwägerten in gerader Linie.
	        
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