Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Personen, deren eine von der andern abstammt, sind in gerader Linie 
verwandt. 
Vollbürtige Geschwister sind solche, welche beide Eltern gemeinsam, 
halbbürtige solche, die nur den Vater oder die Mutter gemeinsam haben. 
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten 
verschwägert; in gerader Linie sind verschwägert Stiefeltern und Stief- 
kinder jedes Grades, Schwiegereltern und Schwiegerkinder jedes Grades. 
Die Schwagerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch welche sie 
begründet wurde, aufgelöst ist. Es darf also z. B. nach durch Scheidung 
bewirkter Auflösung einer Ehe die geschiedene Frau nicht den aus einer 
früheren Ehe ihres bisherigen Ehemannes hervorgegangenen Sohn (d. h. 
ihren Stiefsohn) heiraten. 
Ferner darf nach § 1310 Absab 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ehe 
nicht zwischen Personen geschlossen werden, von deuen die eine mit Eltern, 
Voreltern oder Abkömmlingen der andern Geschlechtsgemeinschaft gepflogen 
hat. Hat z. B. ein Mann mit einer weiblichen Person Geschlechtsgemein- 
schaft gepflogen, so darf sein Sohn mit dieser Person keine Ehe eingehen. 
Der Standesbeamte hat aber nur daunn die Pflicht, die Verlobten vor dem 
Aufgebot nach dem Vorhandensein eines derartigen Verhältnisses zu fragen, 
wenn ihm Umstände bekannt sind, welche einen genügenden Anhalt für das 
Bestehen eines solchen Verhältnisses bieten. 
Waren die Verlobten oder eines von ihnen bereits früher verheiratet, 
so ist der Nachweis zu verlangen, daß der andere Ehegatte gestorben oder 
für tot erklärt oder daß die frühere Ehe durch Urteil aufgelöst oder für 
nichtig erklärt worden ist (bloße Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft 
genügt nicht). 
Zu diesem Zwecke ist die Sterbeurkunde, oder das Urteil über die 
Todeserklärung mit Bescheinigung des Tages der Verkündung oder das 
Scheidungsurteil mit Bescheinigung des Tages der Rechtskraft vorzulegen. 
Der Beibringung dieser Urkunden bedarf es nicht, wenn die Trennung 
der früheren Ehe in den Registern des Standesbeamten, der die neue Ehe 
schließen soll, beurkundet ist. 
Wird die Ehelosigkeit der Verlobten durch Urkunden oder die soust 
beigebrachten Beweismittel nicht genügend nachgewiesen, so kann der Standes- 
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