Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 167 
2. Nachweisungen bei Eingehung einer neuen Ehe, wenn die frühere 
durch gerichtliches Urteil getrennt ist. 
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für 
nichtig erklärt worden ist. 
Die Auflösung einer Ehe tritt mit dem Tode eines Ehegatten, sowie mit 
der Rechtskraft eines die Ehescheidung aussprechenden Urteils ein. Für nichtig 
kann eine Ehe nur durch gerichtliche Urteil erklärt werden. 
Der Standesbeamte hat sich den Nachweis, daß eine frühere Ehe nicht mehr 
besteht, von den Verlobten erbringen zu lassen, und wenn ein solcher Nachweis in zu- 
reichender Weise nicht erbracht wird, die Eheschließung abzulehnen. 
3. Vormundschaftsgerichtliches Zeuguis bei Eingehung 
einer neuen Ehe. 
Will ein Elternteil, welcher aus einer früheren Ehe ein minderjähriges oder 
ein von ihm bevormundetes oder in seiner Pflegschaft befindliches volljähriges 
Kind hat, eine neue Ehe eingehen, so hat er dem Standesbeamten ein Zeugnis 
des Vormundschaftsgerichts darüber beizubringen, daß er ein Verzeichnis des seiner 
Verwaltung unterliegenden Vermögens eingereicht und über das ihm und dem 
Kinde gemeinschaftliche Vermögen die Auseinandersetzung herbeigeführt hat, oder 
daß ihm eine Verpflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht 
hestattet, daß die Auseinandersetung erst nach der Eheschließung erfolgt, so ist ein 
Zeugnis hierüber beizubringen (§ 1669, 1314 Absatz 1 des Bürgerlichen Ge- 
sebuchs). 
Haben die Eltern in allgemeiner Gütergemeinschaft gestanden und wird diese 
nach dem Ableben eines Elternteils zwischen dem überlebenden Teile und den an- 
teilsberechtigten Abkömmlingen fortgesetzt, so hat der überlebende Ehegatte, wenn 
einer der Abkömmlinge minderjährig oder bevormundet oder in Pflegschaft ist, 
vor Eingehung einer neuen Ehe ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber 
beizubringen, daß er ein Verzeichnis des Gesamtgutes eingereicht, die Gütergemein- 
schaft aufgehoben und die Auseinandersebung herbeigeführt hat, oder daß ihm eine 
Verpflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht gestattet, daß 
die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß 
die Auseinandersetzung erst später erfolgt, so ist ein Zeugnis hierüber beizubringen 
(6558 1493 Absatz 2, 1314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbucho).
	        
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