Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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4. Genehmigung der vorgesetzten Behörde bei Militärpersonen 
und Beamten. 
Nach § 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen Militärpersonen und 
solche Landesbeamte, für die nach den Landesgeseten eine besondere Erlaubnis 
zur Eingehung einer Ehe erforderlich ist, nicht ohne diese Erlaubnis eine Ehe 
eingehen. 
Von den Militärpersonen des deutschen Reichsheeres bedürfen einer 
solchen Genehmigung die Militärpersonen des Friedensstandes (Offiziere, 
Arzte und Militärbeamte, Kapitulanten und ausgehobene Rekruten) solange sie 
zum aktiven Heere gehören (§§ 38 A und 40 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 
1874), Rekruten und Freiwillige, auch wenn sie vorläufig in die Heimat entlassen 
sind (§§ 56 Ziffer 2 und 60 Ziffer 4 desselben Gesetzes). Dagegen bedürfen 
die übrigen zum Benrlaubtenstande oder zur Ersatz-Reserve gehörigen Militär= 
personen der Genehmigung der vorgesetzten Behörde nicht. 
Was die Beamten aulangt, so bedürfen die im Fürstentume augestellten 
Staatsdiener, Geistlichen und Lehrer zu ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde (§ 19 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 1. Maie 
1850, § 8 des Gesetzes über die Organisation der Gendarmerie vom 15. August 
1873, § 13 der Verordnung, betreffend die über die Geistlichen der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche zu übende Disziplin, vom 13. Mai 1853, § 30 des Ge- 
setzes über die Volksschulen vom 22. März 1861). 
8 49. 
Eheschlietzung von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des König- 
reichs Bahern und von Ausländern. 
Will ein in den diesseits des Rheins (rechtsrheinischen) Gebietsteilen des König- 
reichs Bayern heimatberechtigter Mann im Fürstentum eine Ehe eingehen (Art. 131 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebuch vom 11. Juli 1899), so hat 
er ein Zeugnis der zuständigen Behörde (der Distriktsverwaltungsbehörde, Bezirks- 
amt, Magistrat einer unmittelbaren Stadt) darüber beizubringen, daß der Ehe- 
schließung nach den in Bayern geltenden Vorschristen über das Heimatsrecht ein 
Hindernis nicht entgegensteht. Dies ist auch dann zu beachten, wenn der Bräu- 
tigam außer der bayerischen noch eine andere oder mehrfache Staatsangehörigkeit 
besitzt.
	        
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