Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 173 
Auf der Aufgebotsurkunde ist der Tag des Aushangs und der Abnahme zu 
bemerken. 
Wegen der Bekanntmachung des Aufgebotes im Auslande ist § 47 des Ge- 
setzes vom 6. Februar 1875 zu vergleichen. 
8 53. 
Aufgebotsverzeichnis. 
Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichnis der von ihm angeordneten 
und der auf Ersuchen verkündeten Aufgebote nach Formular VII A und VII B 
zu führen. 
Das Verzeichnis zerfällt in drei Abteilungen; die erste ist für die eigenen 
(VII A); die zweite für die auf Ersuchen anderer deutscher Standesbeamten 
(VII B); bie dritte für die auf Ersuchen ausländischer Behörden verkündeten Auf- 
gebote bestimmt (VII O. 
Die Einträge erfolgen unter in jeder Abteilung besonders fortlanfenden, all- 
jährlich von vorn beginnenden Ordnungszahlen. 
8 54. 
Eheschließzung. 
Die Eheschließung kann vor jedem Standesbeamten erfolgen, in dessen Be- 
zirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Nach § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Ehe dadurch geschlossen, 
daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich, und bei gleichzeitiger An- 
wesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 
Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein. 
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestim- 
mung abgegeben werden. 
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen 
(Unterweisung § 55) an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten: 
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, 
und nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen: 
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtsmäßig ver- 
bundene Eheleute seien. 
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