Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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aber auf einen Sonntag fällt, spätestens am 2. Weihnachtsfeiertage anzuzeigen). 
Wenn ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige 
ebenfalls spätestens am nächstfolgenden Wochentage geschehen (Gesetz vom 
14. April 1905 NR. G. Bl. S. 251). 
Auch verspätete Anzeigen von Todesfällen hat der Standesbeamte entgegen- 
zunehmen und auf Grund derselben die erforderlichen Einträge in die Sterbe- 
register vorzunehmen. Nur dann, wenn entgegen der Vorschrift des § 60 Satz 1 
des Gesehes vom 6. Februar 1875 die Beerdigung bereits erfolgt ist, hat er die 
Eintragung auszuseßen und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 
Erhält der Standesbeamte Kenntnis von einem nicht zur Anzeige gelangten 
Sterbefall, so hat er den zur Anzeige Verpflichteten erforderlichenfalls unter An- 
wendung von Strafauflagen nach § 68 Absaß 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
vorzuladen und zur Erstattung der Anzeige anzuhalten. 
Die Sterbefälle sind in dem Register des Standesbeamten zu beurkunden, 
in dessen Bezirk der Tod erfolgt ist. Läßt sich dieser Bezirk nicht feststellen, z. B. 
wenn bei Auffindung eines Toten der Ort, wo der Tod erfolgt ist, nicht er- 
mittelt werden kann, so ist der Standesbeamte des Bezirks zuständig, zu welchem 
der Fundort gehört. 
Kann bei Auffindung eines Toten die Zeit des Ablebens nicht sestgestellt 
werden, so läuft die Anzeigefrist erst vom Tage des Auffindens ab. In der 
Anzeige und in dem Eintrag ist in diesem Falle stalt der Zeit des Ablebens nur 
Tag und Stunde des Auffindens des Verstorbenen anzugeben und zu bemerken, 
daß Tag und Stunde des Todes nicht festgestellt worden seien. (Muster C 4 zu 
den Vorschriften des Bundesrats.) 
Auf Grund einer Todeserklärung erfolgt kein Eintrag in die Sterberegister. 
8 60. 
Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalles. 
1. Des Familienhauptes. 
Verpflichtet zur Anzeige eines Sterbefalles ist zunächst das Familienhaupt 
(§ 57 des Gesetzes vom 6. Februar 1875). Der Begriff „Familie“ ist hier in 
der Bedentung als Verband der Eltern und Kinder, welche zusammen in einer 
häuslichen Gemeinschaft leben, zu verstehen. Haupt der Familie ist zunächst 
der Vater und Ehemann, nach seinem Tode die Mutter und Ehefrau. Dem
	        
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