Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 179 
861. 
1. Mitteilung von Sterbefällen nach amtlicher Ermittelung. 
Findet eine amtliche Ermittelung über den Sterbefall statt, so erfolgt die 
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Behörde 
58 Absatz 2 des Gesebes vom 6. Februar 1875). Der Standesbeamte hat 
daher den Eintrag auf mündliche Anzeige des Todesfalles zu unterlassen und die 
schriftliche Mitteilung der Behörde abzuwarten. War der Eintrag auf Grund 
der mündlichen Anzeige gleichwohl erfolgt, so bedarf es einer nochmaligen Ein- 
tragung auf Grund der Mitteilung der Behörde nicht. 
Fälle, in denen eine amtliche Ermittelung einzutreten hat, sind namentlich: 
Selbstmord, Tötung durch Verschulden eines anderen, durch Verunglückung, durch 
Blitzschlag, überhaupt die Fälle, in welchen ein Mensch nicht im gewöhnlichen 
Laufe der Dinge, nach vorausgegangener Krankheit eines natürlichen Todes ge- 
storben ist (Verordnung vom 22. Juli 1912, Ges.-S. S. 113). 
Die zuständige Behörde für die Ermittelung solcher Fälle ist die Ortspolizei- 
behörde, und ihr liegt ob, dem Standesbeamten schriftliche Mitteilung über den 
Todesfall zugehen zu lassen. 
Eine schriftliche Mitteilung ist an den Standesbeamten auch dann zu richten, 
wenn der Gemeindevorstand, von welchem sie auszugehen hat, zugleich das Amt 
des Standesbeamten versieht. 
2. Bei Sterbefällen in öffentlichen Anstalten. 
Bei Sterbefällen, welche sich in öffentlichen Anstalten (Entbindungs= und 
Krankenanstalten, Gesängnissen, Gemeindearmenhäusern, Kasernen usw.) ereignen, 
liegt die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich dem Vorsteher der Anstalt 
oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten ob. Vorsteher des 
Gemeindearmenhanses ist der Gemeindevorstand. Die Anzeige kann nach dem 
Ermessen des Anzeigepflichtigen mündlich oder schriftlich bewirkt, kann aber 
auch von einem zur Anzeige Berechtigten (5 62 der Unterweisung) erstattet werden 
6 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 des Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
Die schriftliche Anzeige soll die in § 59 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
aufgeführten Tatsachen oder die Erklärung enthalten, daß die eine oder andere 
dieser Tatsachen nicht habe ermittelt werden können. Entspricht die Anzeige dieser 
Bestimmung nicht, so kann sie vom Standesbeamten an den Anzeiger zur Ver- 
vollständigung zurückgegeben werden.
	        
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