182 1912
Eintragung in das Sterberegister vorzunehmen. Am Schlusse des Eintrags ist
die erfolgte Genehmigung der Aussichtsbehörde zu erwähnen.
Ist in einem solchen Falle die Ortspolizeibehörde oder der Anstaltsvorsteher
zur Erstattung der Anzeige verpflichtet, so hat der Standesbeamte, wenn er von
dem Todesfalle Kenntnis erhält, die genannte Behörde an die Anzeige zu erinnern
und nach deren Eingang, wenn sie schriftlich erstattet wird, die Eintragung unter
Beobachtung der Vorschriften in §5 12 und 13 der Vorschriften des Bundesrats,
soweit nötig unter Durchstreichung des Vordrucks, zu bewirken.
8 66.
Anzeigen von Todesfällen an das Landratsamt.
Der Standesbeamte hat in Erfüllung der Vorschriften in § 45 Ziffer 7b
der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 bis zum 15. Jannar jedes
Jahres Auszüge aus den Sterberegistern des verflossenen Kalenderjahres, ent-
haltend den Eintrag von Todesfällen männlicher Personen seines Bezirks, welche
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an das Landratsamt unentgeltlich
einzusenden.
867.
Anzeigen an das Amtsgericht über Todesfälle von Ausländern.
Wenn ein Ausländer, d. h. eine dem Deutschen Reiche nicht angehörige
Person, mit Tode abgeht, ist vom Standesbeamten ein beglaubigter Registerauszug
über den Sterbefall an das Amtsgericht einzureichen.
Dieses hat, falls es sich um das Ableben eines Augehörigen der König-
reiche Dänemark, Schweden oder Norwegen handelt, den beglaubigten Registerauszug
an das Ministerium einzureichen (Verordnung vom 11. Oktober 1895, GesS.
S. 101). Hierzu ist eine Mitteilung über den Nachlaß des Verstorbenen und
dessen mutmaßliche Erben, soweit dies ermittelt werden konnte, beizufügen.