Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 iss 
Sechster Abschnitt. 
Weurkundung des Wersonenstandes der auf See 
befindlichen Versonen. 
868. 
Geburten und Todesfälle auf See und von Militärpersonen auf Schiffen 
der Kaiserlichen Marine. 
Wird in Gemäßheit des § 62 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 dem 
Standesbamten von einem Seemannsamte beglaubigte Abschrift eines Eintrags zum 
Schiffstagebuche über einen auf See erfolgten Geburts= oder Todesfall übersendet, 
so hat der Standesbeamte zunächst zu ermitteln, ob die Eltern des Kindes be- 
züglich der Verstorbene ihren Wohnsitz in seinem Bezirke haben oder zuleht gehabt 
haben, und nach dem Ergebnis dieser Ermittelungen entweder den Geburts= oder 
Sterbefall auf Grund der Urkunde im Geburts= oder Sterberegister einzutragen 
oder die Urkunde unter Anzeige des Sachverhalts dem Seemannsamte zurückzu- 
geben. Bei dem Eintrag sind die Vorschriften in 3§ 12 und 13 der Vorschriften 
des Bundesrats zu beobachten und der Vordruck, soweit nötig, zu durchstreichen. 
Die §5 61 bis 64 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 beziehen sich nicht auf 
Schiffe der Kaiserlichen Marine. Vielmehr sind Sterbefälle von Militärpersonen 
auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen 
Marine von dem zuständigen Marinestationskommando unter Übersendung der 
darüber von dem Kommando des Schiffes oder Fahrzeuges aufgenommenen Ur- 
kunde dem Standesbeamten, in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz 
gehabt hat, anzuzeigen. Auf Grund dieser Anzeige hat der Standesbeamte den 
Sterbefall in das Sterberegister unter Beobachtung der in §§ 12 und 13 der 
Vorschriften des Bundesrats bestimmten Form einzutragen. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
869. 
Bestrafung wegen verspäteter Anzeige. 
Werden die einen Eintrag in die Standesregister erfordernden Tatsachen 
dem Standesbeamten nicht innerhalb der in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24, 66 
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