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bis õs des Gesehes vom 6. Februar 1875 vorgeschriebenen Fristen angezeigt, so
unterliegt der zur Anzeige Verpflichtete der Bestrafung nach § 68 Absah 1 des
angeführten Gesebes.
Die Strafverfolgung gegen die zur Anzeige an früherer Stelle Verpflichteten
(6§ 18 und 57 des Gesetzes vom 6. Februar 1876) hat aber dann zu unter-
bleiben, wenn ein an späterer Stelle Verpflichteter oder ein zur Anzeige Berechtigter
die Geburts= oder Todesanzeige rechtzeitig erstattet hat.
Geschieht dies nicht, so hat der Standesbeamte der zur Straffestsetzung oder
Strafanforderung (Geseh vom 28. März 1879, Ges.-S. S. 97) bezw. zur Straf-
verfolgung bernfenen Stelle Anzeige zu erstatten.
Versieht der Standesbeamte selbst das Amt des Gemeindevorstandes, so ist
eine Niederschrift über den Sachverhalt zu den Akten des Gemeindevorstandes zu
bringen, sofern die Anzeige von letzterem selbst weiter verfolgt wird.
8 70.
Androhung von Ordnungsstrafen.
Hat der Standesbeamte die zu einer Anzeige oder einer sonstigen Handlung
verpflichtete Person zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch Androhung einer
Geldstrafe angehalten C 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875) und
ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, so hat er nach § 69 Absatz 3 und 4
der Unterweisung zu verfahren.
& 71.
Verhältnis der Standesbeamten zu den Pfarrämtern.
Der Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfalle, ingleichen von
jedem Aufgebote und jeder Eheschließung dem Pfarramte derjenigen Parochie
seines Bezirks, welcher die Eltern des Kindes bezw. die Brantleute angehören,
ungesäumt Mitteilung zu machen, gehören die Brantleute zu verschiedenen Parochien
innerhalb des Standesamtsbezirks, so sind beide beteiligte Pfarrämter zu be-
nachrichtigen.
Ferner hat der Standesbeamte von jeder Eintragung in das Geburts-
register, welche eine Namensänderung betrifft, dem Pfarramte des Geburtsortes
derjenigen Person, deren Name (Vor= oder Familienname) geändert ist, Mitteilung
zu machen.