Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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derjenigen Behörde oder den Kommandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich die 
Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer Niederkunft zuletzt auf- 
gehalten hat. 
Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige 
Person anzuzeigen, welche nach § 18 des Gesetzes zur Anzeige an den Standes- 
beamten verpflichtet sein würde, wenn die Geburt innerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige erfolgt entweder unmittelbar 
oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen mili- 
tärischen Vorgesetzten. 
8 6. 
Für die Beurkundung der im 8 4 dieser Verordnung bezeichneten Geburten 
ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen 
Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsit derselben im Inlande nicht bekannt 
ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe geboren ist. 
86. 
Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der § 22 des Gesetzes maßgebend. 
Dritter Abschnitt. 
Form und Beurkundung der Eheschließung. 
§5 7. 
Eheschließungen von Militärpersonen, welche ihr Standauartier nach ein- 
getretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgen innerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reichs nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Außer den im § 42 des Gesetzes genannten zuständigen Standesbeamten ist 
auch derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augen- 
blicklichen dienstlichen Aufenthalt hat. 
g 8. 
Die Divisions-Kommandeure, sowie die mit höheren oder gleichen Befugnissen 
ausgerüsteten Militärbefehlshaber sind ermächtigt, für Eheschließungen der ihnen 
untergebenen Militärpersonen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deutschen 
Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten — unter Beachtung des 
§ 3 Absah 3 des Gesetzes — einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des 
zuständigen Standesbeamten (8 11) zu übertragen.
	        
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