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809.
Vor der Eheschließung haben die Verlobten dem Beamten (8 8) die Dis-
pensation von dem Aufgebot (§ 50 des Gesetzes) oder eine Bescheinigung des zu-
ständigen Standesbeamten (§ 11) des Inhalts vorzulegen, daß und wann das
Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntnis
gekommen sind.
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung.
nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Beamte (§ 8) auch ohne Aufgebot
die Eheschließung vornehmen.
10.
Üüber eine auf Grund des § 8 dieser Verordnung vollzogene Eheschließung
wird eine Urkunde ausgenommen, welche die im § 54 des Gesetzes bestimmten
Angaben enthalten soll und auf welche die Vorschriften des § 13 Absatz 2 und
4 des Gesetzes entsprechende Anwendung finden.
Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese Be-
stellung auf der Urkunde zu bescheinigen.
Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn mehrere
zuständige Standesbeamten vorhanden sind, einem derselben behufs der Eintragung
in das Heiratsregister zu übersenden. Eine Abschrist derselben wird bei der
Militärbehörde aufbewahrt.
811.
Für die Eintragung einer nach Maßgabe des § 8 dieser Verordnung er-
folgten Eheschließung ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer
der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
gehabt hat, und wenn ein Wohnsih oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im
Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Ver-
lobten geboren ist.
Vierter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
812.
Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein-
getretener Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und Weise
der Beurkundung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder außerhalb
des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen.
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