Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 191 
8 16. 
Sobald die Militärpersonen in ihr Standanartier zurückgekehrt sind, oder 
nachdem die Truppe oder Behörde, zu welcher sie gehörten, demobil geworden 
oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
§5 17. 
Insoweit die vorstehende Verordnung nicht ausdrücklich Abweichungen fest- 
setzt, bleiben für die sonstigen Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf 
Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung ver- 
lassen haben, lediglich die allgemeinen geselichen Bestimmungen maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Jannar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Otto Graf zu Stolberg. 
C. Abdruck der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Februar 1906, 
betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht 
innerhalb des Deutschen Reichs haben oder dasselbe nach eingetretener 
Mobilmachung verlassen haben, sowie in bezug auf alle Militärpersonen, 
welche sich auf den in Dienst gestellten Schisfen oder anderen Fahr- 
zeugen der Kaiserlichen Marine befinden. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Be- 
urkundung des Personenstandes und die Eheschlichung vom 6. Febrnar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 23), was folgt: 
81. 
Für die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standaquartier nicht innerhalb 
des Deutschen Reichs haben, sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 
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