Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

192 1912 
§2. 
Auf die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nach eingetretener 
Mobilmachung verlassen haben, findet die Verordunng, betreffend die Verrichtungen 
der Standesbeamten usw., vom 20. Jannar 1879 (Reichs-Gesepbl. S. 5) ent- 
sprechende Anwendung. 
Diejenigen Befehlshaber der Kaiserlichen Marinc, welche Gerichtsherren der 
höheren Gerichtsbarkeit sind, werden den Divisionskommandeuren (§ 8 der Ver- 
ordnung) und diejenigen Befehlshaber der Kaiserlichen Marine, welche Gerichts- 
herren der niederen Gerichtsbarkeit sind, den Regimentskommandeuren (§ 14 der 
Verordnung) gleichgestellt. 
83. 
Für die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher 
Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder Fahrzeugen 
der Kaiserlichen Marine befinden, gelten die nachstehenden Vorschriften. 
1. Die Geburten und Sterbefälle sind von dem Stationskommando, zu welchem 
das Schiff oder Fahrzeug gehört, uuter Übersendung der darüber von dem 
Kommando des Schiffes oder Fahrzengs aufgenommenen Urkunden dem 
zuständigen Standesbeamten anzuzeigen und auf Grund dieser Auzeige in 
das Standesregister einzutragen. 
Für die Beurkundung der Geburten ist derjenige Standesbeamte zu- 
ständig, in dessen Bezirke die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz gehabt 
hat, und, wenn ein inländischer Wohnsißh nicht bekannt ist, der Standes- 
beamte desjenigen Bezirkes, in welchem die Mutter geboren ist. 
Für die Beurkundung der Sterbefälle ist derjeuige Standesbeamte 
zuständig, in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnsib gehabt 
hat, und, wenn ein inländischer Wohnsitz nicht bekannt ist, der Standes- 
beamte desjenigen Bezirkes, in welchem der Verstorbene geboren ist. 
Die Eheschließungen erfolgen nach den allgemeinen geseplichen Vorschriften 
unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen: 
a) Zuständig ist auch derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirke das Schiff 
oder Fahrzeug sich augenblicklich aufhält. 
b) Befindet sich das Schiff oder Fahrzeug außerhalb eines inländischen 
Hafeus, so ist der der Militärperson vorgesetzte, mit höherer Gerichts- 
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