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barkeit versehene Militärbefehlshaber ermächtigt, die Verrichtungen des
Standesbeamten — unter Beachtung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes —
einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des zuständigen Standes-
beamten zu übertragen; die §§ 9 bis 11 der Verordnung vom 20. Jannar
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) finden entsprechende Anwendung.
3. Als Militärpersonen im Sinne dieser Vorschriften gelten alle Personen,
die sich in irgendeinem Dienst= oder Vertragsverhältnis auf dem Schiffe
oder Fahrzeuge befinden, und, solange das Schiff oder Fahrzeug sich
außerhalb eines inländischen Hafens befindet, auch alle Persouen, die in
anderer Eigenschaft an Bord sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Preußen“, den 20. Februar 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
D. Verordnung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung,
vom 20. Januar 1900.
Auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten, verordnen wir zur
Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes auf
Grund der §§ 83 und 84 desselben, sowie im Auschluß an die vom Reichskanzler
unter dem 26. März 1899 veröffentlichten Vorschriften des Bundesrats zur Aus-
führung dieses Gesetzes unter Anfhebung der Verordnung vom 15. Oktober 1875
— Ges.-Samml. S. 139 —, was folgt:
81.
Für den Landesherrn und die Mitglieder des Fürstlichen Hauses werden die
Geschäfte des Standesbeamten von dem jedesmaligen Vorstande des Ministeriums
bezw. seinem Stellvertreter nach Maßgabe der über die Art der Führung und
über die Aufbewahrung der Standesregister getroffenen oder noch zu treffenden
näheren Bestimmungen wahrgenommen (6 72 des Reichsgesetzes).