Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 103 
barkeit versehene Militärbefehlshaber ermächtigt, die Verrichtungen des 
Standesbeamten — unter Beachtung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes — 
einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des zuständigen Standes- 
beamten zu übertragen; die §§ 9 bis 11 der Verordnung vom 20. Jannar 
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) finden entsprechende Anwendung. 
3. Als Militärpersonen im Sinne dieser Vorschriften gelten alle Personen, 
die sich in irgendeinem Dienst= oder Vertragsverhältnis auf dem Schiffe 
oder Fahrzeuge befinden, und, solange das Schiff oder Fahrzeug sich 
außerhalb eines inländischen Hafens befindet, auch alle Persouen, die in 
anderer Eigenschaft an Bord sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Preußen“, den 20. Februar 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
D. Verordnung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, 
vom 20. Januar 1900. 
Auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten, verordnen wir zur 
Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes auf 
Grund der §§ 83 und 84 desselben, sowie im Auschluß an die vom Reichskanzler 
unter dem 26. März 1899 veröffentlichten Vorschriften des Bundesrats zur Aus- 
führung dieses Gesetzes unter Anfhebung der Verordnung vom 15. Oktober 1875 
— Ges.-Samml. S. 139 —, was folgt: 
81. 
Für den Landesherrn und die Mitglieder des Fürstlichen Hauses werden die 
Geschäfte des Standesbeamten von dem jedesmaligen Vorstande des Ministeriums 
bezw. seinem Stellvertreter nach Maßgabe der über die Art der Führung und 
über die Aufbewahrung der Standesregister getroffenen oder noch zu treffenden 
näheren Bestimmungen wahrgenommen (6 72 des Reichsgesetzes).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.