104 1912
82.
Im übrigen steht die Leitung und die Oberaufsicht in betreff der Ausführung
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
dem Ministerium, Justizabteilung, zu.
3.
Die Verrichtungen der unteren Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3,
§ 11 Abs. 1 und 2, §§ I4, 27, 60, 66 Abs. 2 des Reichsgesebes) werden den
Amtsgerichten als Organen der Justizverwaltung, jedem in bezug auf die Standes-
ämter seines Bezirks, übertragen.
Die in dem Reichsgesebe der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen
Verrichtungen werden von dem Ministerium, Justizabteilung, wahrgenommen.
86.
Unter der im Reichsgesetze (6 4 Abs. 2 und 4) gebrauchten Bezeichnung
„Gemeindevorstand“ ist der Bürgermeister bezw. Schultheiß und unter der Be-
zeichnung „Gemeindebehörde“ ist der Stadtrat bezw. Gemeinderat, und in Ge-
meinden, in denen kein Gemeinderat besteht, die Gemeindeversammlung zu verstehen.
86.
Die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochialverbände
tunlichst Rücksicht zu nehmen ist, sind, soweit dies nicht bereits geschehen, nach
ihrer amtlichen Benennung unter Angabe der einbezirkten Gemeinden durch die
Gesebsammlung bekannt zu machen. Das gleiche gilt von etwaigen später er-
folgenden Abänderungen der Bezirke.
§ 7.
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und deren Stellver-
treter durch die zuständigen Amtsrichter dahin verpflichtet,
„daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters
des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen Geschäfte nach
ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig verwalten wollen.“
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter eines Standes-
beamten, welche nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Reichsgesebes auf Grund
einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, genügt die
Hinweisung auf den bei Übernahme des Gemeindeamts geleisteten Diensteid.