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gesehes), ist verpflichtet, dem zuständigen Staudesbeamten hiervon ohne Verzug
Mitteilung zu machen.
8 13.
Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Personen
(Gemeindevorständen, Hebammen, Leichenfrauen usw.) obliegt, von Geburts= oder
Sterbefällen weltlichen oder geistlichen Behörden oder Beamten Anzeige zu er-
statten, behält es auch fernerhin hierbei sein Bewenden.
814.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkũndung in Kraft.
Rudolstadt, den 20. Januar 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.
E. Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 11. Juli 1899.
pp.
Art. 3.
Als allgemeine Feiertage im Sinne des §5 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten der Neujahrstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag, das Reformationsfest, der Bußtag und der erste und zweite
Weihnachtsfeiertag.
Art. 5.
Eut- Die Volljährigkeitserklärung steht dem Ministerium zu.
Art. 6.
Na Zur Beilegung oder Anderung eines Familiennamens, sowie zur Anderung
anderung. . . . . . .
eines im Geburtsregister eiugetragenen Vornamens ist landesherrliche Genehmigung
erforderlich.
Von der Genehmigung ist dem Standesamte beziehungsweise dem Pfarramte
des Geburtsorts Mitteilung zu machen.