Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 199 
Art. 153. 
Für die Aufnahme der im 8 1718 und im 8 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesehbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft 
ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Eheschließung seiner 
Eltern beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft 
nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt. 
Art. 154. 
Die Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes im Falle des 5 1723 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch den Landesherrn. 
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