Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

206 1912 
B. Anzeige übere einen Sterbefall. 
u) Name, Beruf, #llr. und Wohnort (bei 
Hühten auch Wohmung) der verstorbenen 
5) 1 1½n Ableten. — — 
a) Nanie. Beruf und Zohnori Hbei Städten " 
auch Wohnung) des Ehegat 
5) Befinde! sndekr sich w noch * een 
a) Name, Beruf und % (bei i 
auch Wohnung) der von der verstorbenen 
Person Ointelaffenen nachsten Böntsen. 
wandten, und zwa 
an) der Kinder nnd bek Ablömmlmge s 
okocflokbcakk 
x aber ##iches E oder nicht 
r vorhanden 
bb) der Aent sowie der Geschwister und 
der Kinder vorverstorbener Geschwi- 
ster (wenn beide Eltern nocham Leben 
sind, so ist eine Aufführung der Ge- 
schwister und der Kinder vorverstor- 
bener Geschwister nicht Frsorderüch, 
salls auck solche nicht be lebuass- 
v % 
ccc) der Großellern väterlicher und müt- 
berlichesset s. 
falls auch solche n äct, nebr ror- 
— n, und fosern die verstor 
beue Person nen aed Prnt 
hluterlassen 
dch ber- Sl der Großeltern, 
genso 96 der noch enlfernteren 
Nrgh 
b) Welche um 5%% vorgenaunten Personen 
sind wiinderhr# 
  
Unter ritt % befindet sich der be. 
wegliche Nachl 1 
Gehört Gennbtesis zum Nachlaß? 
o liegt er? 
, am 
Bemerkung: Das Verwandtschaftsverhällnis der 
Erben zum Erblasser ist kurz, aber tressen 
angtgeten (. B. leibliche Alpder. leibliche 
Enkel, Bruder, Schwester u. 
  
Der Standesbeamte. 
Unierschrist.
	        
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