Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 * 
Anlage UIA und 5 zu § 53 der Unterweisung. 
Muster zu Eintragungen in das Aufgebotsverzeichnis. 
Amtsgerichtsbezirtk. Jahr 19.. 
Gemelndden 
Rufgebotsverzeichnis. 
  
A. Die von dem hiesigen Standesbeamten angeordneten Aufgebote. 
  
Vorschrift. 
1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichnis der von ihm angeordneten 
Aufgebote nach Formular VII A zu führen. 
2. Die Einträge ersolgen unier in jeder Abteilung besonders fortlaufenden, all- 
jährlich von vorn beginnenden Ordnungszahlen. 
Formulor VII A. zur Unterweisung 8 58.
	        
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