Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Hierauf beantragte d Erschienene die An- 
ordnung des Aufgebols und bemerkte, daß die Ehe 
vor dem Standesamie zu 
geschlossen, der Wohnsih 
nach der Verehelichung in 
genommen, und die Zustimmung de Verlobten 
e dem gestellten Antrage dargetan werden so 
urch') d#e 58 össentlich beglaubigte, schrift- 
liche Sruarinn selben — durch die binnen 
agen zu hensdn öffentlich —— 
schriftlich 40 Ecllärung de selben — 
midl he ullan brung de Verlobten, welch er“ 
vor dem Standesbeamten er- 
7 werk 
Vorgelesen, chn unterschrieben. 
Nachrichil. 
der Standesbeamte 
  
  
Enwer#a#en, 
Solche Fragen, welche anf die eislise. des e Falles nicht passen, oder durch di 
Pnrnle von 8 ss erledigt haben, sind nicht zu stellen. Die Fragen 22 und 23 aber sind u 
enn andesbeamte gegründele Veranlassung zu der Annahme hat, daß uneheliche 
n3 rslsW n * 
nach den Verhölinissen des Gineinen Falles namentlich in Frage kommen: Geburlé= 
und bez. r 8 Verlobien, Totenscheine der Ellern, Genehmigungs-Urlunden der Eltern, des Vormunds, 
Sprmundskhaltegert richtes, der Dienstbehörde, gerichlliche Zeugnisse in belref der Bermögensabfindung oder 
Sicherstellung und derglei ichen. 
25) Von den durch Striche geschiedenen drei Sahleilen sind zwei je nach den Verhällnissen des einzelnen 
Falles zu breichen. 
48 Raum, welcher gebrruheiae du Anlegung eines Vogens vergrohert werden lann, 
ist sur eiwaige sonsi ge Erllärungen. beslimmt, z. B. für d P Crlär der miterschienenen — und solchenfalls 
hier als erschienen anufühnene n — Eliern — Vorma- 2 über die “—n der Eheschließung RuchZ 
it hierher 1# merlen, wenn die nbnhm messe vorlommende eidesstatlliche Versicherung der Wahrheil an- 
— ner Tatsachen — 8 45 Absad 3 des Reichegesedes vom 6. Februnar ig, 5 — ersolgt is. Das B#hn 
K Paeieila durch die Worte: Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Uontere die untreschri des oder 
der Erschienenen). Nachrichllich der Standesbeamie (Unterschris)).
	        
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