220 1912
Hierauf beantragten die Erschienenen die Anord-
nung des Aufgebots mit dem Bemerken, daß die
Ehe vor dem Standesamie zu
geschtossen
ind der r rd ½ der Vorzelschungt in
ge#nommen werden solle.
Vorgelesen, genehmigl, unlerschrieben.
Nachrichll.
der Standesbeamte
nmealanann
1) Solche Frogen, welche auf die Verhälmisse des ien zun nicht passen, oder durch die Be-
antwerung von obe sich erledigt haben, sind nicht zu n. Die Fragen 22 und 23 aber sind nur
donn vorzulegen, emn d Standesbeanite gegrundele ziga gelt zu der Annahme hal, daß uneheliche Nach-
lmmnenmehef vorhanden sei
önnen 5600. den Verhälaissen reinken nen Falles nomentlich in Frage kommen: eburke=
usscheine der Verlobten, Totenscheine Genehmigungs-Urkunden der Eltern, des Vormun
2*r7“ 2 Ern Die keuleind k Fguße in betreff der Vermeptasinden t
Sicherst utn und de
um, welcher ersorderlichensalls vurch Anlegung eines Vogens vergrößert werden
kann, ist 5 e sonst- t Ertlscungen! — 5. B. für die Erllätung der aaerlshienenen. — urd solchen-
Eue wuger als zwie aubtafn führenden lern "— Bormünder über die Genehmi der Eheschließung.
hie u bem mn ue die Saen o vorkommende eidesstau#li i*“' rlicherung der
il anstatt-e lachen — IblpsbedRetchsqelerothFtk 187 killfl
ist abzuschließen rire *5r Worte: Vorgelesen, genehmigt und Ghnerschrieben (solgi dee bchrrgch
des oder der Erschienenen). Nachrichllich der Standesbeamte (Unlerschrif).