Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

220 1912 
Hierauf beantragten die Erschienenen die Anord- 
nung des Aufgebots mit dem Bemerken, daß die 
Ehe vor dem Standesamie zu 
geschtossen 
ind der r rd ½ der Vorzelschungt in 
ge#nommen werden solle. 
Vorgelesen, genehmigl, unlerschrieben. 
Nachrichll. 
der Standesbeamte 
  
nmealanann 
1) Solche Frogen, welche auf die Verhälmisse des ien zun nicht passen, oder durch die Be- 
antwerung von obe sich erledigt haben, sind nicht zu n. Die Fragen 22 und 23 aber sind nur 
donn vorzulegen, emn d Standesbeanite gegrundele ziga gelt zu der Annahme hal, daß uneheliche Nach- 
lmmnenmehef vorhanden sei 
önnen 5600. den Verhälaissen reinken nen Falles nomentlich in Frage kommen: eburke= 
usscheine der Verlobten, Totenscheine Genehmigungs-Urkunden der Eltern, des Vormun 
2*r7“ 2 Ern Die keuleind k Fguße in betreff der Vermeptasinden t 
Sicherst utn und de 
um, welcher ersorderlichensalls vurch Anlegung eines Vogens vergrößert werden 
kann, ist 5 e sonst- t Ertlscungen! — 5. B. für die Erllätung der aaerlshienenen. — urd solchen- 
Eue wuger als zwie aubtafn führenden lern "— Bormünder über die Genehmi der Eheschließung. 
hie u bem mn ue die Saen o vorkommende eidesstau#li i*“' rlicherung der 
il anstatt-e lachen — IblpsbedRetchsqelerothFtk 187 killfl 
ist abzuschließen rire *5r Worte: Vorgelesen, genehmigt und Ghnerschrieben (solgi dee bchrrgch 
des oder der Erschienenen). Nachrichllich der Standesbeamte (Unlerschrif).
	        
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