Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

228 1912 
b) Höhere Verwaltungsbehörde: 
das Ministerium, Abteilung des Junern; 
D) Zentralbehörde: 
das Ministerium. 
Im übrigen bleibt für die Zuständigkeit der Behörden die Ausführungs- 
verordnung vom 25. März 1892 (Ges. S. S. 15) maßgebend. 
Rudolstadt, den 31. August 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
– . 
XXXII. Verordnung 
vom 20. September 1912 
zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- 
führung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R. G. Bl. S. 500 f..) 
folgendes bestimmt: 
J. 
Oberste Verwaltungsbehörde ist das Ministerium, Abteilung des Innern. 
II. Oberversicherungsamt. 
1. Das nach dem Staatsvertrage vom 8./18. März 1912 (Ges. S. S. 49) 
in Arnstadt errichtete „Fürstlich Schwarzburgische Oberversicherungsamt“ beginnt 
seine Tätigkeit am 1. Oktober 1912. 
2. Die Vereidigung der Mitglieder des Oberversicherungsamtes und der Stell- 
vertreter der Mitglieder sowie der Hilfskräfte (6 1 Abs. 1 und 3 der Kaiserlichen 
Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 
24. Dezember 1911 — R. G. Bl. S. 1096 —) erfolgt, soweit sie nicht schon 
einen Diensteid geleistet haben, mittelst eines den Diensteiden der beiden Fürsten- 
tümer Schwarzburg anzupassenden Eides.
	        
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