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b) Höhere Verwaltungsbehörde:
das Ministerium, Abteilung des Junern;
D) Zentralbehörde:
das Ministerium.
Im übrigen bleibt für die Zuständigkeit der Behörden die Ausführungs-
verordnung vom 25. März 1892 (Ges. S. S. 15) maßgebend.
Rudolstadt, den 31. August 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
– .
XXXII. Verordnung
vom 20. September 1912
zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus-
führung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R. G. Bl. S. 500 f..)
folgendes bestimmt:
J.
Oberste Verwaltungsbehörde ist das Ministerium, Abteilung des Innern.
II. Oberversicherungsamt.
1. Das nach dem Staatsvertrage vom 8./18. März 1912 (Ges. S. S. 49)
in Arnstadt errichtete „Fürstlich Schwarzburgische Oberversicherungsamt“ beginnt
seine Tätigkeit am 1. Oktober 1912.
2. Die Vereidigung der Mitglieder des Oberversicherungsamtes und der Stell-
vertreter der Mitglieder sowie der Hilfskräfte (6 1 Abs. 1 und 3 der Kaiserlichen
Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom
24. Dezember 1911 — R. G. Bl. S. 1096 —) erfolgt, soweit sie nicht schon
einen Diensteid geleistet haben, mittelst eines den Diensteiden der beiden Fürsten-
tümer Schwarzburg anzupassenden Eides.