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werden, das Oberversicherungsamt als Schiedsgericht für Arbeiterversicherung an
Stelle der bestehenden Schiedsgerichte bestimmt.
3. Wegen der Zuziehung der Beisitzer beim Oberversicherungsamt ist bis auf
weiteres nach den Vorschriften unter II Nr. 3 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung vom
22. Dezember 1911 (R. G. Bl. S. 1132) und unter II der Bekanntmachung des
Reichslanzlers, betreffend ÜUbergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung,
vom 24. Juni 1912 (R. G. Bl. S. 403) zu verfahren.
Die Beisiyer sind vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 1684 Abs. 2
und 1685 der Reichsversicherungsordnung zu den Verhandlungen des Oberversiche-
rungsamtes nach der Reihenfolge der Anfangsbuchstaben ihrer Namen zuzuziehen.
4. Für die Zeit, bis zu der die Vorschriften des zweiten Buches der Reichs-
versicherungsordnung in Kraft treten, werden die Aufgaben, die auf dem Gebiete
der Krankenversicherung den unteren Verwaltungsbehörden und den Aussichts-
behörden der Krankenkassen obliegen, den Vorsihenden der Versicherungsämter über-
tragen.
5. Den Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten bei den unteren Ver-
waltungsbehörden (Versicherungsämtern) und den Beisitzern des bisherigen Schieds-
gerichts für Arbeiterversicherung, die als Beisitzer am Oberversicherungsamte zu-
oczogen werden, sind bis auf weiteres Vergütungen nach Maßgabe der bisher
geltenden Bestimmungen fortzugewähren.
V. Schlußbestimmung.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft.
Rudolstadt, den 20. September 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.