1912 238
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom Jahre 1012.
Inhalt: Geset, beiressend die Aussährung bes ittstrrtan über die Errichlung eines ge-
meinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts. S. 233 fl.
& XXXIV. Gesetz
vom 27. September 1912,
betreffend die Ausführung des Staatsvertrags über die Errichtung
eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des § 25 des Grund-
gesetzes für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 20. März 1854 (Ges. S.
S. 35) zur Ausführung des zwischen dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, dem
Großherzogtum Sachsen, dem Herzogtum Sachsen-Altenburg, den Herzogtümern
Sachsen-Coburg und Gotha und dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen über
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts geschlossenen
Staatsvertrags folgendes:
I. Zu Abschnitt III. Sachliche Zuständigkeit.
1.
Die Revision ist zulässig:
1. gegen die Entscheidungen des Rekurskollegiums für Gewerbesachen;
2. gegen die nach § 50 des Einkommensteuergeseßes vom 31. Mai 1902
(Ges. S. S. 41) ergangenen Entscheidungen der Berufungskommission wegen Ver-
anlagung zur Jahressteuerrolle;
Musssgeben. in Rudolfladt am 4. Ollober 105
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Geselammlung LXXII