Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Grund eines dem für Staatsbeamte geltenden Verfahren entsprechenden 
Dienststrafverfahrens ergangen sind; 
. gegen die in § 3 Ziff. 2 benannten Entscheidungen in polizeilichen An- 
gelegenheiten; 
gegen die Entscheidungen über Heranziehung zu den Gemeindesteuern 
oder zu den anderen auf Gesetz oder Ortsstatut beruhenden öffentlichen 
Gemeindeabgaben und Lasten, soweit nur die Höhe der veranlagten 
Steuer in Frage kommt; 
gegen die in 8 3 Ziff. 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen, insoweit 
das Ergebnis einer Schätung angefochten werden soll; 
gegen Beschlüsse, welche Genehmigungen, Bestätigungen, Dispensationen 
oder ähnliche dem behördlichen Ermessen unterliegende Angelegenheiten 
betreffen, mit Ausnahme der Entscheidung über Einwendungen gegen 
die Feststellung eines Bebanungsplaus gemäß 8§ 6 der Bauordnung vom 
20. April 1894 (Ges. S. S. 93); 
gegen die nach Artikel 8 Abs. 3 des Geseyes vom 11. Juli 1899, be- 
treffend die Ausführung der Zivilprozehordnung und der Konkursordnung 
(Ges. S. S. 111), dem Ministerium zugewiesenen Entscheidungen; 
gegen die auf Grund des Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges. S. 
S. 19) ergangenen Entscheidungen mit Ansnahme der im Grund- 
abtretungsverfahren nach 55 154 Abs. 4, 155 Abs. 3 und 5 ergangenen 
Entscheidungen des Ministeriums, soweit nicht nach § 154 Abs. 5 der 
Rechtsweg zulässig ist; 
gegen die auf Grund der Gesetze über die Bekämpfung von Viehseuchen 
und die Beseitigung der Tierkadaver ergangenen Entscheidungen; 
. gegen einstweilige Maßregeln und Zwischenentscheidungen; 
gegen Entscheidungen, bei denen der ordentliche Rechtsweg beschritten werden 
kann, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 3 Ziff. 5 und des § 5. 
Offentliche Abgaben und Lasten im Sinne des Absab 1 Ziff. 3 sind auch 
die Abgaben für die Herstellung und Unterhaltung von Straßen und Plätzen, die 
Abgaben für die Kanalisation, die Besihveränderungsabgaben, sowie die anderen 
Abgaben und Lasten für gemeinnützige Zwecke aller Art. 
Endlich ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen, wenn in dem vorangegangenen 
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die für die Einlegung der Rechtsmittel 
vorgeschriebenen Fristen oder Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind. 
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