286 1912
8 6.
Soweit Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bei dem
Oberverwaltungsgericht angefochten werden können, ist eine andere Anfechtung im
Verwaltungs= und Rechtswege ausgeschlossen.
II. Zu Abschnitt IV. Verfahren.
8 6.
Die Revision und die Anfechtungsklage sind innerhalb einer Ausschlußfrist
von einem Monate zu erheben und bei der Behörde, von der die anzufechtende
Entscheidung erlassen ist, schriftlich anzubringen (Art. 24, 28 Abs. 2 des Staats-
vertrags).
Die Klage wird von der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung angefochten
ist, unter Beifügung der Akten und einer etwaigen Gegenerklärung dem Oberver-
waltungsgericht übersandt.
- §8.
Wird eine nicht vom Ministerium ergaugene Entscheidung mit der Revision
oder der Anfechtungsklage angegriffen, so ist von der Behörde, die die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, für den Fall, daß öffentliche Interessen zu wahren sind,
der vorgesetzten Ministerialbehörde zwecks Bestellung eines Vertreters rechtzeitig
Bericht zu erstatten (Art. 26 des Staatksvertrags).
809.
Darũber, inwieweit ungeachtet der erhobenen Anfechtungsklage, die angefochtene
behördliche Entscheidung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Juteresses zu
vollziehen ist, besinden die Verwaltungsbehörden, wenn geselich nichts anderes be-
stimmt ist.
Eine festgesetzte Haftstrase darf nicht vollstreckt werden, bevor das Oberver-
waltungsgericht über die erhobene Klage entschieden hat.
III. Abänderung landesgesetzlicher Bestimmungen.
§ 10.
§ 7 des Gesetzes vom 7. Febrnar 1868, die Reorganisation der Landesver-
waltungsbehörden betreffend (Ges. S. S. 103), findet keine Anwendung, soweit die
Anfechtungsklage zulässig ist.