Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

286 1912 
8 6. 
Soweit Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bei dem 
Oberverwaltungsgericht angefochten werden können, ist eine andere Anfechtung im 
Verwaltungs= und Rechtswege ausgeschlossen. 
II. Zu Abschnitt IV. Verfahren. 
8 6. 
Die Revision und die Anfechtungsklage sind innerhalb einer Ausschlußfrist 
von einem Monate zu erheben und bei der Behörde, von der die anzufechtende 
Entscheidung erlassen ist, schriftlich anzubringen (Art. 24, 28 Abs. 2 des Staats- 
vertrags). 
Die Klage wird von der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung angefochten 
ist, unter Beifügung der Akten und einer etwaigen Gegenerklärung dem Oberver- 
waltungsgericht übersandt. 
- §8. 
Wird eine nicht vom Ministerium ergaugene Entscheidung mit der Revision 
oder der Anfechtungsklage angegriffen, so ist von der Behörde, die die angefochtene 
Entscheidung erlassen hat, für den Fall, daß öffentliche Interessen zu wahren sind, 
der vorgesetzten Ministerialbehörde zwecks Bestellung eines Vertreters rechtzeitig 
Bericht zu erstatten (Art. 26 des Staatksvertrags). 
809. 
Darũber, inwieweit ungeachtet der erhobenen Anfechtungsklage, die angefochtene 
behördliche Entscheidung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Juteresses zu 
vollziehen ist, besinden die Verwaltungsbehörden, wenn geselich nichts anderes be- 
stimmt ist. 
Eine festgesetzte Haftstrase darf nicht vollstreckt werden, bevor das Oberver- 
waltungsgericht über die erhobene Klage entschieden hat. 
III. Abänderung landesgesetzlicher Bestimmungen. 
§ 10. 
§ 7 des Gesetzes vom 7. Febrnar 1868, die Reorganisation der Landesver- 
waltungsbehörden betreffend (Ges. S. S. 103), findet keine Anwendung, soweit die 
Anfechtungsklage zulässig ist.
	        
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