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Die nach Artikel 166 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876 (Ges.
S. S. 69) erforderliche landesherrliche Genehmigung kommt in Wegfall.
IV. Allgemeine Rechtsmittelfrist in Verwaltungssachen.
9 11.
Sofern nicht die Landesgesetze für einzelne Fälle eine längere oder kürzere
Frist vorschreiben, beträgt die Rechtsmittelfrist (Frist für die Einlegung des Rekurses,
der Berufung oder der Beschwerde) in Verwaltungssachen allgemein 2 Wochen.
Diese Frist ist eine Ausschlußfrist und beginnt bei verkündeten Entscheidungen mit
der Verkündung, im übrigen mit der Zustellung.
Die Rechtsmittel werden schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde au-
gebracht, von der die angefochtene Entscheidung erlassen ist.
Die Frist für die Anbringung der Rechtsmittel gilt auch dann als gewahrt,
wenn sie fristzeitig bei der höheren Iunstanz schriftlich angebracht sind. Auf die
Berechnung der Frist sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden.
V. Übergangs= und Schluhbestimmungen.
§& 12.
Gegen Entscheidungen in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ge-
wordenen Sachen findet die Revision nicht statt.
Die Anfechtungsklage ist nicht zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung
vor dem Inkrafttreten des Gesees den Beteiligten eröffnet oder zugestellt ist.
13.
Die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte vor dem Oberverwaltungsgericht ist
nach den Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu ver-
güten. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichte ist dem Verfahren vor
dem Oberlandesgericht gleichzuachten.
814.
Durch landesherrliche Verorduung kann der Kreis der durch Anfechtungsklage
angreifbaren Entscheidungen erweitert werden.
Die Verordnung ist dem Landtage zur Kenntnis vorzulegen.