Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 241 
Arbeitsbücher für männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für weib— 
liche einen braunen Umschlag haben. 
Verzeichnis. 
V. Über die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Ortspolizeibehörde ein 
für jedes Kalenderjahr abschließendes Verzeichuis nach Muster A zu führen 6 110). 
Ausstellung der Arbeitsbücher. 
VI. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter aus- 
zustellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten daueruden Aufenthalt gehabt oder 
falls solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, ihren ersten 
deutschen Arbeitsort gewählt haben (6 108). Die Ausstellung eines Arbeitsbuchs 
darf überdies nur erfolgen, wenn glanbhaft gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht aus- 
gestellt, oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig aus- 
gefüllt oder nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder ver- 
nichtet ist, 
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen 
oder Vermerke in oder au dem Arbeitsbuche gemacht sind, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmätßigen Grund die Aus- 
händigung des Arbeitsbuchs verweigert wird (6S 108, 109, 112). 
VII. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuchs nicht von dem 
gesetzlichen Vertreter gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu fordern, 
daß er dem Antrage zustimmt. Wenn die Erklärung des gesetzlichen Vertreters 
nicht beschafft werden kann, oder wenn er ohne genügenden Grund und zum Nach- 
teil des Arbeiters die Zustimmung verweigert, ist der Nachweis zu verlangen, daß 
die Gemeindebehörde desjenigen Ortes die Zustimmung ergänzt hat, wo der Arbeiter 
seinen leßten dauernden Aufenthalt gehabt hat, oder wo er, falls ein solcher inner- 
halb des Deutschen Reiches nicht bestanden hat, seinen ersten deutschen Arbeitsort 
gewählt hatte (6 108). 
Daß die Erklärung des gesehlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird in 
der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig unfähig ist, eine 
Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß 
ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die Ergän-
	        
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