Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

244 1912 
Aufbewahrung. 
XIV. Wird das vom Arbeitgeber in Verwahrung genommene Arbeitsbuch 
beim Ausscheiden des Arbeiters aus dem Arbeitsverhältnisse weder vom Arbeiter 
noch von dem sonstigen Empfangsberechtigten (5 107) zurũckgefordert, so kann der 
Arbeitgeber es an die Ortspolizeibehörde abliefern; diese ist zur weiteren Auf- 
bewahrung verpflichtet. 
Arbeitszeugnis. 
XV. Ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Füh- 
rung und Leistungen (§ 113) ist jeder Arbeiter zu fordern berechtigt. Ist der 
Arbeiter minderjährig, so kann sowohl er selbst als sein gesetzlicher Vertreter das 
Zeugnis fordern. Die Aushändigung des Arbeitszeugnisses erfolgt an den Arbeiter 
unmittelbar. Ist der Arbeiter minderjährig, so kann sein gesehlicher Vertreter 
verlangen, daß die Aushändigung an ihn, nicht an den Minderjährigen geschehe. 
Die Gemeindebehörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung des 
Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters nur dann 
erteilen, wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder geistiger oder 
sittlicher Qualisikation des gesetzlichen Vertreters oder aus anderen Gründen zum 
offenbaren Nachteil des minderjährigen Arbeiters gereichen würde. 
XVI. Die Ortspolizeibehörden haben Formulare zu Arbeitsbüchern vorrätig 
zu halten. Der Bedarf an Formularen zu Arbeitsbüchern ist von der unteren 
Verwaltungsbehörde gegen Erstattung der Beschaffungskosten zu beziehen. Die 
Arbeitsbücher sind, bevor sie an die Ortspolizeibehörden hinausgegeben werden, 
auf der ersten Seite (neben dem Reichswappen) mit dem Stempel der unteren 
Verwaltungsbehörde zu versehen. 
B. Johnbücher. 114 a.) 
Die Vorschriften des bisherigen § 114 a über Lohnbücher und Arbeitszettel 
werden durch die neuen 5IS 114 a bis 114 ersetzt. Bis zum Erlaß der darin 
vorgesehenen neuen Bestimmungen durch den Bundesrat bleiben die bestehenden Be- 
stimmungen des Bundesrats in Kraft. Nach der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 9. Dezember 1902 (R. G. Bl. S. 295) ist die Führung von Lohn- 
büchern für die Betriebe der Kleider= und Wäschekonfektion vorgeschrieben. 
C. ohnzahlung. (§8 115a.) 
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn= und Abschlagszahlungen in 
Gast= und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen ist von der unteren Verwaltungs-
	        
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