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Aufbewahrung.
XIV. Wird das vom Arbeitgeber in Verwahrung genommene Arbeitsbuch
beim Ausscheiden des Arbeiters aus dem Arbeitsverhältnisse weder vom Arbeiter
noch von dem sonstigen Empfangsberechtigten (5 107) zurũckgefordert, so kann der
Arbeitgeber es an die Ortspolizeibehörde abliefern; diese ist zur weiteren Auf-
bewahrung verpflichtet.
Arbeitszeugnis.
XV. Ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Füh-
rung und Leistungen (§ 113) ist jeder Arbeiter zu fordern berechtigt. Ist der
Arbeiter minderjährig, so kann sowohl er selbst als sein gesetzlicher Vertreter das
Zeugnis fordern. Die Aushändigung des Arbeitszeugnisses erfolgt an den Arbeiter
unmittelbar. Ist der Arbeiter minderjährig, so kann sein gesehlicher Vertreter
verlangen, daß die Aushändigung an ihn, nicht an den Minderjährigen geschehe.
Die Gemeindebehörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung des
Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters nur dann
erteilen, wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder geistiger oder
sittlicher Qualisikation des gesetzlichen Vertreters oder aus anderen Gründen zum
offenbaren Nachteil des minderjährigen Arbeiters gereichen würde.
XVI. Die Ortspolizeibehörden haben Formulare zu Arbeitsbüchern vorrätig
zu halten. Der Bedarf an Formularen zu Arbeitsbüchern ist von der unteren
Verwaltungsbehörde gegen Erstattung der Beschaffungskosten zu beziehen. Die
Arbeitsbücher sind, bevor sie an die Ortspolizeibehörden hinausgegeben werden,
auf der ersten Seite (neben dem Reichswappen) mit dem Stempel der unteren
Verwaltungsbehörde zu versehen.
B. Johnbücher. 114 a.)
Die Vorschriften des bisherigen § 114 a über Lohnbücher und Arbeitszettel
werden durch die neuen 5IS 114 a bis 114 ersetzt. Bis zum Erlaß der darin
vorgesehenen neuen Bestimmungen durch den Bundesrat bleiben die bestehenden Be-
stimmungen des Bundesrats in Kraft. Nach der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 9. Dezember 1902 (R. G. Bl. S. 295) ist die Führung von Lohn-
büchern für die Betriebe der Kleider= und Wäschekonfektion vorgeschrieben.
C. ohnzahlung. (§8 115a.)
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn= und Abschlagszahlungen in
Gast= und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen ist von der unteren Verwaltungs-